OGH 9 Ob 50/18w
Worum es ging: Verliere ich den Unterhalt wegen meines Verhaltens in der Ehe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Unterhaltsanspruch geht nur bei so schweren Verfehlungen verloren, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, ihn noch geltend zu machen. Dabei zählt einerseits, wie schwer das Verhalten objektiv wiegt, andererseits, wie sehr Sie persönlich dafür verantwortlich sind.
Nur besonders krasse Fälle rechtfertigen es, den Unterhalt zur Gänze zu versagen. Gemeint sind Situationen, in denen es wegen des Verhaltens des Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen, etwa wenn er den anderen grundlos verlassen hat.
Der Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten kann verwirkt sein. Das ist dann der Fall, wenn es wegen des Verhaltens dieses Ehegatten grob unbillig wäre, ihm noch Unterhalt zuzusprechen.
Wer den gemeinsamen Haushalt geführt hat, behält den Unterhaltsanspruch grundsätzlich auch nach der Trennung. Will der zahlungspflichtige Ehegatte einwenden, das Verlangen sei missbräuchlich, muss er die besonderen Umstände dafür vorbringen und beweisen.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Entscheidet das Gericht zuerst nur über den Grund eines Anspruchs, gehören dorthin alle Behauptungen und Einwände, die den Bestand des Anspruchs betreffen. Das gilt für das Vorbringen der klagenden ebenso wie für die Einwendungen der beklagten Partei. Wer verhindern will, dass der Anspruch dem Grunde nach rechtskräftig feststeht, muss alle Einwände vor Schluss dieser Verhandlung vorbringen.
Nein. Ist rechtskräftig entschieden, dass Ihr Schadenersatzanspruch dem Grunde nach besteht, kann im weiteren Verfahren über die Höhe kein Mitverschulden mehr eingewendet werden. Dieser Einwand gehört zum Grund des Anspruchs.
Nur dann, wenn damit endgültig geklärt ist, dass der Anspruch besteht; die Frage darf nicht teilweise dem Verfahren über die Höhe überlassen bleiben. Setzt sich Ihre Forderung aus mehreren Teilen zusammen, muss für jeden Teil wenigstens ein teilweiser Erfolg gesichert sein. Bei einem einheitlichen Gesamtbetrag gilt das nicht.
Ein Zwischenurteil über den Grund einzelner Teilansprüche ist nur zulässig, wenn für diese Teile alle anspruchsbegründenden und alle anspruchsvernichtenden Umstände geprüft wurden. Dazu gehören neben Rechtswidrigkeit und Verschulden auch der Zusammenhang mit einer feststehenden Schadensfolge.
Das muss derjenige beweisen, der nicht mehr zahlen will. Er hat nachzuweisen, dass Sie sich schuldhaft schwer verfehlt haben. Der Verlust tritt außerdem nicht von selbst ein, sondern muss mit Klage oder mit einer Einwendung geltend gemacht werden.
Nein. In einer Beziehung zu einem Mann liegt für sich allein noch kein anstößiger Lebenswandel. Der Unterhalt fällt nur weg, wenn Sie einen Lebenswandel führen, der den allgemeinen Moralvorstellungen widerspricht, und Ihr früherer Partner dadurch selbst bei großzügiger Betrachtung in Verruf gebracht wird.
Von einem Lebenswandel spricht man erst, wenn sich darin eine Grundhaltung ausdrückt. Das setzt ein über längere Zeit fortgesetztes Verhalten voraus oder eine einzelne Handlung, etwa eine gewerbsmäßige Straftat, die auf eine ehrlose Gesinnung schließen lässt. Der Unterhalt soll nur bei einem besonders schwerwiegenden Verhalten wegfallen.
Eine schwere Verfehlung, die den Unterhalt kostet, muss schwerer wiegen als eine gewöhnliche Eheverfehlung. Sie muss aber keine Straftat sein und nicht so schwer wiegen wie ein Grund für eine Enterbung. Entscheidend ist im Einzelfall, ob dem Verpflichteten die Zahlung nach allen Umständen für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist.
Wendet die beklagte Seite ein, dass Sie den Schaden mitverschuldet haben, darf das Gericht nicht bloß über den Grund des Anspruchs vorweg entscheiden. Es muss gleichzeitig klären, ob ein Mitverschulden vorliegt und in welchem Verhältnis der Schaden geteilt wird.
Nein. Hat der andere Teil die Ehe schuldhaft zerrüttet, ist eine erst danach aufgenommene sexuelle Beziehung keine so krasse Eheverfehlung, dass Ihr Unterhaltsanspruch dadurch missbräuchlich und verwirkt wäre. Der Anspruch bleibt bestehen.
Nein, jedenfalls nicht aus diesem Grund. Allein darin, dass Sie eine Lebensgemeinschaft führen, liegt kein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel.
Ja. Wer derart eklatant gegen die ehelichen Pflichten verstößt, dass ein Unterhaltszuspruch nach dem Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen untragbar wäre, verliert den Anspruch. Für den vollständigen Verlust legen die Gerichte allerdings einen strengen Maßstab an.
Auch wenn das Unterhaltsverlangen missbräuchlich ist, muss der Anspruch nicht zur Gänze wegfallen, er kann auch nur gekürzt werden. Ob und wie stark gekürzt wird, richtet sich nach dem Einzelfall. Dabei sind neben den Verfehlungen auch das Verhalten des Zahlungspflichtigen, die Dauer und Gestaltung der Ehe, das Wohl der Kinder und der Bedarf des anderen zu berücksichtigen.
Zum Grund eines Anspruchs zählen alle Tatsachen, aus denen er abgeleitet wird, und auch alle Einwendungen, die sein Bestehen berühren. Entscheidet das Gericht vorab nur über den Grund, ist das alles bereits mit erledigt.
Mehrere Bestimmungen sehen vor, dass ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch verlieren kann. Sie bilden zusammen einen durchgehenden Schutz für den Unterhaltspflichtigen. Verhindert werden soll, dass jemand Unterhalt fordert, obwohl er sich zu seinem eigenen Vorteil über alle Bindungen aus der Ehe hinwegsetzt.
Nein. Ein Zwischenurteil klärt nur, ob Ihr Anspruch dem Grunde nach besteht. Alle Fragen zur Höhe bleiben dem ergänzenden Verfahren vorbehalten; äußert sich das Berufungsgericht trotzdem dazu, bindet das Erstgericht das nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neulengbach, 22.12.2017, 9 C 19/14m-74
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
53 Absätze, 24.759 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2018
Geschäftszahl
9Ob50/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei P* B*, vertreten durch Dr. Peter Reitschmied, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei B* M*, vertreten durch Dr. Maria In der Maur-Koenne, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 4. Mai 2018, GZ 23 R 102/18z-92, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Neulengbach vom 22. Dezember 2017, GZ 9 C 19/14m-74, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).