Darf vorweg entschieden werden, obwohl der Schaden unklar ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Frage, welche Verletzungen der Kläger auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten der Beklagten erlitten hätte und welche darüber hinausgehenden Verletzungen er durch das sorgfaltswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat, gehört somit zum Grund des Anspruchs.OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022
- Ein Zwischenurteil ist erst dann zu fällen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen schon bejaht werden können.OGH 7 Ob 20/14p, 22.04.2014
- Hier: Grobes Verschulden als Voraussetzung für den Ersatz eines subjektiv-konkret berechneten Interesses.OGH 2 Ob 114/11w, 24.04.2012
- Eine eingewendete Gegenforderung steht dem Zwischenurteil nicht entgegen.OGH 2 Ob 112/10z, 22.06.2011
- Fehlt es in dieser Hinsicht an den entsprechenden Feststellungen, liegt ein Feststellungsmangel vor, der mit Rechtsrüge geltend zu machen ist.OGH 2 Ob 157/09s, 29.10.2009
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- Die Frage der Zustimmung des Vinkulierungsberechtigten zur Auszahlung der Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer betrifft den Grund des Anspruches des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer und ist daher vor Fällung eines den Anspruchsgrund bejahenden Zwischenurteils zu klären.OGH 7 Ob 45/06b, 21.06.2006
- Ein Zwischenurteil ist ein Feststellungsurteil über den Anspruchsgrund und darf nur erlassen werden, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen bejaht werden können. Es ist nicht zulässig, einzelne Vor- oder Teilfragen oder Einwendungen herauszugreifen und zum Gegenstand eines Zwischenurteils nach § 393 Abs 1 ZPO zu machen. Dies ist nur möglich, wenn die betreffenden Fragen von den Parteien ausdrücklich zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags erhoben wurden, doch ist in einem solchen Fall ein Zwischenurteil nach § 393 Abs 2 ZPO zu fällen. Ein Grundurteil über das Bestehen einzelner rechtserheblicher Tatsachen - wie über die aktive Klagelegitimation - ist unzulässig.OGH 7 Ob 45/06b, 21.06.2006
- Hier: Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist.OGH 6 Ob 163/05x, 01.12.2005
- Ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ist erst dann möglich, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind.OGH 3 Ob 81/01k, 20.11.2001
- Auch wenn der Kläger nur teilweise aktiv legitimiert ist, ist die Fällung eines Zwischenurteils zulässig. Dies kann aus dem durch die WGN 1989 angefügten letzten Halbsatz des § 393 Abs 1 ZPO abgeleitet werden.OGH 2 Ob 285/99x, 21.10.1999
- Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist.OGH 1 Ob 148/99t, 05.08.1999
- Auch nach Ergänzung des § 393 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 darf nämlich ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches erst gefällt werden, wenn insoweit tatsächlich alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind.OGH 2 Ob 80/99z, 20.05.1999
- Alle Anspruchsvoraussetzungen müssen geklärt sein.OGH 5 Ob 444/97y, 25.11.1997
- Weiterhin müssen aber alle Einwendungen gegen den Grund des Anspruches erledigt sein.OGH 4 Ob 2017/96p, 26.03.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102003 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 45.
- OGH 1 Ob 93/25w, 11.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 25/25i, 25.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 166/24d, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 135/23v, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 77/23i, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 114/22h, 12.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 146/22i, 27.09.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 64/22p, 14.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 30/20f, 28.01.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 98/16x, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Setzt sich ein eingeklagter Gesamtbetrag aus einer großen Zahl einzelner Schäden und Kosten zusammen, kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruchs entscheiden. Es muss dafür nicht prüfen, ob jede einzelne Position zu Recht besteht.
Entscheidet das Gericht zuerst nur über den Grund eines Anspruchs, gehören dorthin alle Behauptungen und Einwände, die den Bestand des Anspruchs betreffen. Das gilt für das Vorbringen der klagenden ebenso wie für die Einwendungen der beklagten Partei. Wer verhindern will, dass der Anspruch dem Grunde nach rechtskräftig feststeht, muss alle Einwände vor Schluss dieser Verhandlung vorbringen.