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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.03.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 179/23m

Worum es ging: Kann mein Verhalten als stillschweigende Zustimmung gelten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Aus einem Verhalten darf nur dann auf eine Erklärung geschlossen werden, wenn es nach den üblichen Gewohnheiten eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Zweifel bleiben, dass die Person diese Rechtsfolge auch wirklich wollte. Gerichte gehen dabei besonders vorsichtig vor.

Es muss eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen. Es darf kein vernünftiger Grund bleiben, daran zu zweifeln, dass Sie eine bestimmte rechtliche Folge herbeiführen wollten. Dabei sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Wer im Prozess einen Anspruch bestreitet, wird nur ausnahmsweise zum Schadenersatz verpflichtet. Dafür gilt ein strenger Maßstab, weil vermutet wird, dass jemand das Gericht in gutem Glauben angerufen hat.

Wer sich auf einen Prozess einlässt, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Sache aussichtslos ist, handelt rechtswidrig und schuldhaft. Er muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen.

Die Entschädigung wegen mutwilliger Prozessführung ist keine Strafe, sondern ein echter Schadenersatzanspruch. Sie müssen ihn dem Grunde nach und der Höhe nach beweisen. Nur über die Höhe darf das Gericht nach freiem Ermessen entscheiden und dabei angebotene Beweise übergehen.

Nein. Verlangt der Gegner Geld dafür, dass Sie mutwillig prozessiert haben, wird dieser Betrag nicht zu Ihrer Klagsforderung dazugezählt, wenn geprüft wird, ob Sie zum Obersten Gerichtshof gehen dürfen. Er gilt als eigener Streitpunkt und wird auch eigenständig bekämpft.

Die Entschädigung wegen mutwilliger Prozessführung ist ein selbständiger Anspruch mit eigenem Rechtsgrund. Sie zählt nicht zu den Nebenforderungen wie Zinsen oder Kosten.

Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.

Besonders schwere Verfahrensfehler, die dem Gericht erster Instanz unterlaufen sind, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie müssen solche Fehler also schon früher aufgreifen.

Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.

In der Regel nicht. Ob jemand leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat und wie das Verschulden aufgeteilt wird, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig aus dem Rahmen fällt.

Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.

Ob jemand in einem früheren Verfahren mutwillig gehandelt hat und ob das ausreichend deutlich behauptet wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen sind deshalb in der Regel keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und rechtfertigen den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.

Wird ein Rechtsanwalt nur mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt, gelten die Regeln über den Werkvertrag, so wie beim Gutachten eines Steuerberaters. Ob ein Auftrag als Werkvertrag oder als Geschäftsbesorgung einzuordnen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1152 ABGB § 863 ZPO § 408 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

38 Absätze, 8.872 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.03.2024

Geschäftszahl

4Ob179/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat MMag. Matzka und die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R* K*, gegen die beklagte Partei Mag. J* P*, vertreten durch Mag. Felix Fuchs, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, als Verfahrenshelfer, wegen 86.302,06 EUR sA, Feststellung (Streitwert 500 EUR), Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert 4.900 EUR) und § 408 ZPO (Streitwert 105.180,77 EUR), über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. April 2022, GZ 5 R 182/21f-159, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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