Was zählt bei gemeinsamem Eigentum als Verwaltung?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen
Verwaltung sind Maßnahmen, die im Interesse aller Beteiligten oder der Gemeinschaft als solcher getroffen werden. Dazu zählen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen ebenso wie rein tatsächliche Handlungen. Alles, was gemeinsame Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des gemeinsamen Guts berühren könnte, gehört zur Verwaltung.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 22.10.2020 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Zum Unterschied zwischen Gebrauchshandlungen und Verwaltungshandlungen. Charakteristisch für Verwaltungshandlungen ist, dass sie sich als Maßregeln einer Geschäftsführung im Interesse aller Gemeinschafter beziehungsweise der Gemeinschaft als solcher darstellen oder wenigstens darstellen sollen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts beeinträchtigen könnte.OGH 5 Ob 130/08s, 26.08.2008
- Verwaltungshandlungen zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass Geschäfte der Gemeinschaft besorgt werden. Sie zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen.OGH 5 Ob 299/99b, 23.11.1999
- Forderungen, die sich aus dem Dienstvertrag des Hausbesorgers ergeben.OGH 8 ObA 4/98s, 18.05.1998
- Das Gesetz versteht unter Maßnahmen der Verwaltung solche der Geschäftsführung.OGH 8 ObA 4/98s, 18.05.1998
- Als Geschäftsbesorgung umfassen Verwaltungshandlungen vorzüglich Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, aber auch rein tatsächliche Handlungen.OGH 2 Ob 524/87, 12.05.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013204 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 97/20f, 22.10.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 828
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
Verwandte Fragen
Wohnungseigentum · Verwaltung, Gebrauch und Verfügung
Eigentum und Grundbuch · Mehrheit bei der Verwaltung im Miteigentum
Eigentum und Grundbuch · Gewöhnliche Verwaltung des Hauses
Wohnungseigentum · Ordentliche und außerordentliche Verwaltung
Wohnungseigentum · Selbstverwaltung als Normalfall