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Reicht die Mehrheit für eine besonders aufwendige Erhaltungsarbeit?

günstig für überstimmter Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwalter
Nein, nicht immer. Eine Arbeit, die für sich genommen zur laufenden Erhaltung zählt, gehört nicht mehr zur ordentlichen Verwaltung, wenn sie an außergewöhnliche Bedingungen geknüpft ist oder mit außergewöhnlichen Maßnahmen einhergeht. Dann gelten die strengeren Regeln für die außerordentliche Verwaltung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 20.04.2021 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Eine an sich der ordentlichen Verwaltung zuzurechnende Erhaltungsarbeit, die an außergewöhnliche Bedingungen geknüpft ist bzw mit außergewöhnlichen Maßnahmen einhergeht, zählt nicht zur ordentlichen Verwaltung iSd § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975.

Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118794 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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