Reicht die Mehrheit für eine besonders aufwendige Erhaltungsarbeit?
günstig für überstimmter Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwalter
Nein, nicht immer. Eine Arbeit, die für sich genommen zur laufenden Erhaltung zählt, gehört nicht mehr zur ordentlichen Verwaltung, wenn sie an außergewöhnliche Bedingungen geknüpft ist oder mit außergewöhnlichen Maßnahmen einhergeht. Dann gelten die strengeren Regeln für die außerordentliche Verwaltung.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 20.04.2021 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Eine an sich der ordentlichen Verwaltung zuzurechnende Erhaltungsarbeit, die an außergewöhnliche Bedingungen geknüpft ist bzw mit außergewöhnlichen Maßnahmen einhergeht, zählt nicht zur ordentlichen Verwaltung iSd § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975.
Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Maßnahme, das Schwimmbad so auf den Stand der Technik des Bäderhygienegesetzes zu bringen, dass eine Benützungsbewilligung erteilt werden kann.OGH 5 Ob 23/15s, 14.07.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118794 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 181/20h, 20.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 61/19k, 31.07.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 28 · Ordentliche Verwaltung
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