ABGB § 1393
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Zahlt bei mehreren Mietern nur einer den gesamten Mietzins und der andere gar nichts, so bedeutet das für sich allein noch nicht, dass der zahlungsunwillige Mieter seine Rechte abgetreten oder auf sie verzichtet hätte. Ein Verzicht müsste gegenüber dem Vermieter erklärt und von diesem angenommen werden.
Hat der Vermieter im Vorhinein einem Mieterwechsel zugestimmt, tritt der neue Mieter ohne weitere Zustimmung in alle Rechte und Pflichten ein. Der bisherige Mieter scheidet aus, der neue wird voller Vertragspartner des Vermieters. Vollzogen ist der Übergang mit der Mitteilung an den Vermieter.
Nein. Ihre Rechte aus einem Miet- oder Pachtvertrag können Sie nicht einfach an eine andere Person übertragen; dazu braucht es die Einwilligung des Vermieters oder Verpächters. Das gilt auch dann, wenn Sie die Rechte in einem Testament weitergeben wollen.
Nein. Ihr Vermieter muss den Übernehmer nicht als neuen Vertragspartner anerkennen, wenn er das nicht will. Eine Klage, mit der er verpflichtet werden soll, künftig die Zahlungen des Übernehmers anzunehmen, hat keinen Erfolg. Dasselbe gilt bei Genossenschaften für Nutzungsrechte und Anwartschaften.
Besteht ein Weitergaberecht, tritt der neue Mieter auch ohne Einwilligung des Vermieters an die Stelle des bisherigen Mieters. Der Übergang der Rechte und Pflichten ist vollzogen, sobald der Vermieter davon verständigt wurde.
Ein vereinbartes Recht, einen Nachfolger zu benennen, verpflichtet den Vermieter, mit der von Ihnen genannten Person einen Vertrag gleichen Inhalts abzuschließen. Die Mietrechte gehen aber nicht schon durch Ihre Erklärung über, sondern erst mit der Zustimmung des Vermieters. Voraussetzung ist außerdem, dass das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Nennung noch aufrecht ist.
Ein Weitergaberecht bedeutet, dass Sie alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag durch bloße Erklärung auf einen Dritten übertragen dürfen. Dieser wird dann an Ihrer Stelle Mieter, ohne dass es noch eine weitere Erklärung braucht. Wurde ein Weitergaberecht ohne nähere Einschränkung vereinbart, dürfen Sie das Mietrecht übertragen und nicht bloß einen Nachmieter vorschlagen.
Nein. Das Recht, den Mietvertrag aufzukündigen, ihn vorzeitig aufzulösen oder von einem unbefugten Benützer die Räumung zu verlangen, gehört untrennbar zu den Rechten des Bestandgebers. Es kann daraus nicht herausgelöst und für sich allein übertragen werden. Verkauft der Eigentümer das Haus, geht der Räumungsanspruch aus dem Eigentum aber auf den Erwerber über.
Nein. Ein Mietvertrag bringt Ihnen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten; beide bilden ein einheitliches Ganzes, von dem sich die Rechte nicht abtrennen lassen. Eine Vereinbarung mit einem Dritten über die Abtretung der Mietrechte wirkt gegenüber dem Vermieter nur, wenn dieser zustimmt und der Dritte auch in die Pflichten eintritt. Das gilt auch für eine Übertragung im Scheidungsvergleich.
Nein. Die Vertragsbestimmung, dass die Kosten der Vertragserrichtung den Käufer treffen, ist bloß eine Übernahme der Erfüllung gegenüber dem Verkäufer. Der Vertreter des Verkäufers hat daraus kein unmittelbares Recht, vom Käufer Barzahlung seiner Kosten zu verlangen. Der Verkäufer kann seinen Anspruch aus dieser Übernahme aber an ihn abtreten.
Damit die Abtretung von Mietrechten wirksam wird, muss der Vermieter davon grundsätzlich verständigt werden. Behandelt wird auch, wieweit der Vermieter geschützt bleibt, wenn er einer Abtretung schon im Voraus allgemein zugestimmt hat, und welche Folgen es hat, wenn eine vereinbarte Bedingung erst während eines Kündigungsverfahrens eintritt.
Ein Präsentationsrecht liegt vor, wenn sich der Vermieter Ihnen gegenüber verpflichtet hat, unter bestimmten Bedingungen mit einem von Ihnen vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag abzuschließen. Dieser Vertrag hat dann gleichen oder einen bestimmten anderen Inhalt.
Ja. Auch Forderungen, die erst in Zukunft entstehen, können abgetreten werden; die Abtretung wird mit dem Entstehen der Forderung wirksam. Das gilt etwa für künftigen Lohn, künftige Mietzinse oder Ansprüche aus einer Versicherung. Die Forderungen müssen dabei ausreichend bestimmt bezeichnet sein.
Ohne Zustimmung des Vermieters entsteht kein Vertragsverhältnis zwischen ihm und der neuen Person. Die Rechte aus dem Vertrag gehen zwar über, die Pflichten bleiben aber bei Ihnen. Dem Vermieter gegenüber bleiben Sie weiterhin Vertragspartner.
Das hängt von der Art des Papiers ab. Bei einem Inhaberpapier genügt es, dass Sie es in Händen halten, einen weiteren Nachweis brauchen Sie nicht. Bei einem Namenspapier müssen Sie dagegen belegen, dass Ihnen das Recht wirklich zusteht. Namenssparbücher zählen dazu, kleine Sparbücher mit Losungswort unter 15.000 Euro nicht.
Ja. Wer die Liegenschaft gekauft hat und bereits den Besitz übernommen hat, hat ein Interesse an den Mietzinsforderungen und darf auch wegen Zahlungsverzugs kündigen oder auf Räumung klagen. Der Verkäufer, der mit der Verwaltung nichts mehr zu tun haben will, würde diese Rechte üblicherweise nicht wahrnehmen. Sie als Mieter können Ihre Ansprüche aus dem Vertrag auch gegen diesen neuen Erwerber richten.
Im Zweifel liegt nur eine Untervermietung vor. Gibt ein Mieter den Gebrauch der Sache weiter, verfügt er damit über den Gegenstand und nicht über sein Mietrecht selbst. Eine Abtretung des Bestandrechts wird deshalb im Zweifel nicht angenommen.
Ja. Zwischen Ihnen und demjenigen, dem Sie die Ansprüche übertragen, ist keine besondere Form nötig; Formvorschriften betreffen nur das Verhältnis zur Versicherung. Sie können auch schon vor dem Versicherungsfall abtreten, und im Zweifel gehen alle Rechte aus dem Vertrag mit über.
Schon mit der Vereinbarung über die Abtretung. Ein zusätzlicher Übergabeakt ist dafür nicht nötig. Anders ist es bei Forderungen aus Order- und Inhaberpapieren: Dort muss auch die Urkunde übergeben werden, etwa bei einem Sparbuch mit kleinem Betrag.
Wird eine Forderung wirksam abgetreten, darf der bisherige Gläubiger den Schuldner grundsätzlich nicht mehr im eigenen Namen auf Zahlung klagen. Anders ist es bei der stillen Abtretung. Dort bleibt der bisherige Gläubiger im eigenen Namen zur Forderung berechtigt, auch wenn der anderen Seite bekannt ist, dass er für fremde Rechnung auftritt.
Wenn jemand seine Forderung an eine andere Person abtritt, gehört sie ab diesem Zeitpunkt der anderen Person. Der frühere Gläubiger kann den Schuldner dann nicht mehr im eigenen Namen auf Zahlung klagen. Klagen kann nur noch derjenige, der die Forderung übernommen hat.
Auch künftige Forderungen können wirksam abgetreten werden, wenn sie ausreichend genau bestimmt sind. Ob das der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Wer der Schuldner sein wird, muss nur dann bekannt sein, wenn das Geschäft sonst nicht eindeutig zu erkennen ist.
Die Einräumung eines Präsentationsrechts wird wie ein Vorvertrag behandelt. Sie unterliegt daher der Umstandsklausel: Haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert, kann die Bindung entfallen.
Tritt Ihr Vermieter künftige Mietzahlungen an jemand anderen ab, wirkt das nur, soweit die Miete später überhaupt entsteht. Senkt der Vermieter die Miete danach, verringert sich auch der Betrag, den der neue Gläubiger von Ihnen verlangen kann.
Nein. Das Recht, einen Vertrag anzufechten, steht nur den Vertragsparteien selbst zu und kann nicht für sich allein übertragen werden. Hat der Kreditnehmer den Vertrag nicht wegen Wuchers angefochten und ist er rechtskräftig zur Rückzahlung verurteilt, können Sie als Pfandschuldner das nicht nachholen.
Ja. Rechte aus Verträgen sind grundsätzlich abtretbar, auch wenn sie aus einem zweiseitigen Vertrag stammen. Das gilt ebenso für Konkurrenzklauseln, soweit nichts anderes vereinbart wurde und kein gesetzliches Abtretungsverbot besteht.
Nicht bei jedem Papier. Forderungen aus Papieren, die auf einen bestimmten Namen lauten, gehen durch Abtretung über und nicht durch die Übergabe der Urkunde. Dass Sie das Papier brauchen, um das Recht auszuüben, macht die Übergabe noch nicht zur Voraussetzung des Rechtsübergangs.
Nur zusammen mit der Forderung. Das Recht, durch eine eigene Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen, kann, wenn überhaupt, nur gemeinsam mit dem Anspruch übertragen werden, der von seiner Ausübung abhängt.
In der Regel nicht. Rechte, mit denen jemand ein Rechtsverhältnis gestalten kann, hängen an der zugehörigen Rechtsstellung. Sie lassen sich für sich allein nur ausnahmsweise übertragen, nämlich wenn eine Seite ein Interesse daran hat, das die Rechtsordnung billigt.
Nicht abtretbar sind Rechte, die untrennbar an Ihrer Person hängen und mit ihr erlöschen. Auch sonst gibt es Grenzen: Rechte, mit denen ein Rechtsverhältnis gestaltet wird, können meist nur gemeinsam mit dem Hauptrecht übergehen. Dasselbe gilt für Hilfsrechte, die nur der Durchsetzung eines anderen Anspruchs dienen.