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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 371

§ 371. Sachen, die sich auf diese Art nicht unterscheiden lassen, wie bares Geld mit anderm baren Gelde vermenget, oder auf den Ueberbringer lautende Schuldbriefe, sind also in der Regel kein Gegenstand der Eigenthumsklage; wenn nicht solche Umstände eintreten, aus denen der Kläger sein Eigenthumsrecht beweisen kann, und aus denen der Geklagte wissen mußte, daß er die Sache sich zuzuwenden nicht berechtiget sey.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Bausparvertrag verbindet einen Sparvertrag mit einem Kreditvertrag: Sie sparen, die Bausparkasse verpflichtet sich zur Gewährung eines Kredits. Sein Inhalt richtet sich in der Regel nach den Bedingungen der Bausparkasse; danach können Sie den Vertrag jederzeit durch Kündigung auflösen.

Nicht als Sache. Mit der Einzahlung haben Sie gegenüber der Bank nur mehr einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrags. Der Sparvertrag ist kein reiner Verwahrungsvertrag, sondern ein eigener Vertragstyp mit Elementen eines Darlehens. Ähnliches gilt für das Girokonto.

Bei einer Kaution in Bargeld ist der Regelfall, dass der Empfänger das Geld nicht gesondert verwahrt. Sie haben dann kein Recht an genau diesen Geldscheinen, sondern nur einen Anspruch auf Rückzahlung.

Das hängt von der Art des Papiers ab. Bei einem Inhaberpapier genügt es, dass Sie es in Händen halten, einen weiteren Nachweis brauchen Sie nicht. Bei einem Namenspapier müssen Sie dagegen belegen, dass Ihnen das Recht wirklich zusteht. Namenssparbücher zählen dazu, kleine Sparbücher mit Losungswort unter 15.000 Euro nicht.

Nein, solange es Zubehör eines lebenden Unternehmens ist. Das Warenlager teilt dann das rechtliche Schicksal des Unternehmens, und Sie können daran als Gesamtheit kein vom Unternehmen getrenntes Eigentum erwerben. Daran ändert es nichts, dass einzelne Stücke im laufenden Geschäft verkauft und durch neue ersetzt werden.

Nicht bei jedem Papier. Forderungen aus Papieren, die auf einen bestimmten Namen lauten, gehen durch Abtretung über und nicht durch die Übergabe der Urkunde. Dass Sie das Papier brauchen, um das Recht auszuüben, macht die Übergabe noch nicht zur Voraussetzung des Rechtsübergangs.

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