Kann ich einen Verfahrensfehler im Scheidungsverfahren noch einmal geltend machen?
betrifft Ehegatten, Kläger, Beklagte
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Verfahrensfehler bereits geprüft und verworfen, können Sie ihn im Scheidungsverfahren nicht noch einmal vorbringen. Der Grund ist, dass das Scheidungsverfahren seit der Novelle des Jahres 1983 nicht mehr von Amts wegen geführt wird.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 20.02.2026 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Da das Ehescheidungsverfahren seit der Novelle BGBl 1983/566 nicht mehr der Offizialmaxime unterliegt, ist nunmehr die Wiederholung einer von der zweiten Instanz verworfenen Mängelrüge in der Revision unzulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die zu Unrecht erfolgte Verneinung eines Verfahrensmangels erster Instanz durch das Berufungsgericht stellt nicht per se einen Mangel des Berufungsverfahrens dar.OGH 1 Ob 202/01i, 17.08.2001
- Auch im Scheidungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (der Verhandlungsgrundsatz) allein den Parteien obliegen die Tatsachenbehauptungen. Der Sachverhalt ist nicht von Amts wegen aufzuklären; der Entscheidung dürfen vielmehr nur die Tatsachen zugrundegeleget werden, die von den Parteien vorgebracht werden.OGH 4 Ob 611/88, 29.11.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041671 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 28.
- OGH 4 Ob 195/25t, 20.02.2026, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 460 · Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen
- ZPO § 503
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Verfahrensmängel in der Revision
Verfahrensrecht · Übergangene Mängelrüge im Berufungsverfahren
Verfahrensrecht · Verneinte Nichtigkeit ist unanfechtbar
Verfahrensrecht · Verfahrensfehler in dritter Instanz
Sozialrecht · Verfahrensmangel in Sozialrechtssachen