Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 195/25t
Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler im Scheidungsverfahren noch einmal geltend machen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Verfahrensfehler bereits geprüft und verworfen, können Sie ihn im Scheidungsverfahren nicht noch einmal vorbringen. Der Grund ist, dass das Scheidungsverfahren seit der Novelle des Jahres 1983 nicht mehr von Amts wegen geführt wird.
Wer die Scheidung wegen schwerer Eheverfehlungen begehrt, muss nur diese Verfehlungen beweisen, nicht auch den Gesundheitszustand des anderen. Beruft sich der andere darauf, dass er wegen einer Störung nicht verantwortlich ist, muss er das selbst beweisen. Gelingt ihm das, müssen Sie beweisen, dass bestimmte Verfehlungen davon nicht erfasst sind.
Ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, prüft das Gericht von Amts wegen. Dabei muss es die im Gesetz genannten Umstände stets berücksichtigen, also auch die Frage, wodurch die Erkrankung ausgelöst wurde.
Ob die Scheidung ausgeschlossen ist, berücksichtigt das Gericht von sich aus. Sie müssen dazu keinen besonderen Einwand erheben.
Von einer Reaktion auf das Verhalten des anderen kann nur gesprochen werden, wenn Ihr Verhalten durch ein unmittelbar vorangegangenes Verhalten veranlasst wurde. Es muss sich außerdem nach den Umständen des Falles im Rahmen des Zulässigen halten.
Der Ausschluss der Scheidung setzt voraus, dass beide Ehegatten schwere Eheverfehlungen zu verantworten haben. Die Verfehlung des Beklagten wird nur dann nicht gewertet, wenn sie durch das ehewidrige Verhalten des Klägers veranlasst wurde.
Eine entschuldbare Reaktion liegt nur vor, wenn Sie sich als unmittelbare Folge eines grob ehewidrigen Verhaltens in einer verständlichen Gemütsbewegung zu eigenen Verfehlungen hinreißen lassen. Zieht sich Ihr Verhalten dagegen über mehrere Jahre hin, ist das keine solche Reaktion mehr. Schon der zeitliche Abstand steht dem entgegen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr als Berufungsgericht, 23.10.2025, 2 R 184/25x-48
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2026
Geschäftszahl
4Ob195/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Gerwin Freilinger, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Simone Koller, Rechtsanwältin in Micheldorf, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2025, GZ 2 R 184/25x-48, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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