Kann ich im Sozialrechtsstreit einen verneinten Verfahrensfehler nochmals aufgreifen?
günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Versicherte, Pensionswerber, Sozialversicherungsträger
Nein. Hat das Berufungsgericht einen von Ihnen gerügten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, können Sie ihn im weiteren Rechtszug nicht mehr geltend machen; das gilt auch in Sozialrechtssachen. Anders ist es nur, wenn Ihre Rüge gar nicht behandelt oder mit einer Begründung verworfen wurde, die im Akt keine Deckung findet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (224 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Berufungsgericht hat die Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens wegen der neuerlichen Prüfung eines abschließend erledigten Streitpunkts verneint.OGH 10 ObS 30/26y, 21.04.2026
- An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in Kenntnis der dazu in der Literatur geführten Diskussion in jüngerer Zeit mehrfach ausdrücklich festgehalten und zwar insbesondere auch im sozialgerichtlichen Verfahren.OGH 10 ObS 29/23x, 25.04.2023
- Hier: Verletzung der Anleitungspflicht.OGH 10 ObS 111/21b, 29.07.2021
- Unterlassung der Erörterung eines Sachverständigengutachtens.OGH 10 ObS 135/18b, 22.01.2019
- Dazu gehört auch die Frage, ob weitere Beweisaufnahmen notwendig gewesen wären.OGH 8 Ob 39/13p, 28.10.2013
Alle 25 Ergänzungen anzeigen
- Ein Eingehen auf die von der Rechtsmittelwerberin weiterhin geltend gemachte angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt.OGH 10 ObS 61/13p, 28.05.2013
- Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Berufungsgericht wegen unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat.OGH 10 ObS 40/04m, 30.03.2004
- Hier: Keine Einvernahme von sachverständigen Zeugen.OGH 10 ObS 257/03x, 16.12.2003
- Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei - weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei - mangelhaft geblieben, umgangen werden.OGH 10 ObS 257/03x, 16.12.2003
- Hier: Unterlassene Einholung weiterer Sachverständigengutachten und unterlassene Parteienvernehmung der Klägerin.OGH 10 ObS 111/03a, 08.04.2003
- Hier: Einwand, es sei nicht die komplette Krankengeschichte des Klägers beigeschafft worden (SSV-NF 7/12).OGH 10 ObS 48/02k, 18.06.2002
- Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.OGH 10 ObS 199/01i, 30.07.2001
- Dies gilt auch im Hinblick auf die noch vor dem Inkrafttreten des ASGG bestandene Rechtsprechung, wonach angebliche Mängel des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz nach § 503 Z 2 ZPO in der Revision geltend gemacht werden konnten.OGH 10 ObS 174/01p, 10.07.2001
- Hier: Angebliche Widersprüche eines privaten Gutachtens zu dem Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen.OGH 10 ObS 122/99k, 29.06.1999
- Hier: Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen.OGH 10 ObS 382/98v, 29.06.1999
- Dies gilt auch für den Vorwurf des Verstoßes gegen die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 ASGG. Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.OGH 10 ObS 4/97d, 28.01.1997
- § 87 Abs 1 ASGG ordnet nur die amtswegige Beweisaufnahme an, das Verfahren ist aber im Übrigen nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht.OGH 10 ObS 2115/96v, 21.05.1996
- Und zwar - jedenfalls dann, wenn es sich um Stoffsammlungsmängel handelt - auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO.OGH 10 ObS 17/96, 23.01.1996
- Ob der schon in der Berufung behauptete und vom Berufungsgericht behandelte Mangel des Verfahrens erster Instanz vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen.OGH 10 ObS 86/95, 09.05.1995
- Mit ausführlicher Begründung.OGH 10 ObS 134/93, 24.08.1993
- Zustimmend Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozessrecht Streitiges Verfahren 3. Auflage 228.OGH 10 ObS 12/93, 29.01.1993
- Mit eingehender Auseinandersetzung mit der Kritik Hoyers (Entscheidungsbesprechung in JBl 1991,448).OGH 10 ObS 267/91, 12.11.1991
- Analoge Geltung bei Verneinung von Verfahrensmängeln durch das Rekursgericht.OGH 10 ObS 349/90, 23.10.1990
- Ein Verstoß gegen § 87 Abs 1 ASGG kann wenn nach dem Inhalt der Prozessakten erheblich erscheinende, also entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden und in deren Erledigung wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen (10 OB S 355/88).OGH 10 ObS 302/89, 21.11.1989
- Unter ausdrücklicher Ablehnung von Kuderna, FS 100 Jahre Österreichische Sozialversicherung.OGH 10 ObS 236/89, 26.09.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043061 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 224.
- OGH 10 ObS 41/25i, 24.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 84/24m, 13.08.2024, Fall aus Tirol
- OGH 10 ObS 91/23i, 09.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 51/24h, 04.06.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 63/23i, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 199/21v, 29.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 32/22m, 29.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 110/21v, 27.07.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 39/20y, 28.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 179/19b, 16.12.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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