Zum Inhalt springen

Kann ich im Sozialrechtsstreit einen verneinten Verfahrensfehler nochmals aufgreifen?

günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Versicherte, Pensionswerber, Sozialversicherungsträger
Nein. Hat das Berufungsgericht einen von Ihnen gerügten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, können Sie ihn im weiteren Rechtszug nicht mehr geltend machen; das gilt auch in Sozialrechtssachen. Anders ist es nur, wenn Ihre Rüge gar nicht behandelt oder mit einer Begründung verworfen wurde, die im Akt keine Deckung findet.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (224 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 25 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043061 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 224.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Verfahrensmängel in der Revision
Verfahrensrecht · Verneinte Nichtigkeit ist unanfechtbar
Verfahrensrecht · Übergangene Mängelrüge im Berufungsverfahren
Verfahrensrecht · Nicht gerügte Fehler der ersten Instanz
Verfahrensrecht · Verfahrensfehler in dritter Instanz