Verlängert ein Antrag auf Verfahrenshilfe meine Berufungsfrist?
betrifft Parteien, Antragsteller, Rechtsmittelwerber
Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt, ist er verspätet. Daran ändert es auch nichts, wenn das Gericht Ihnen für die Verbesserung eines Formfehlers noch eine Frist gesetzt hat oder das Urteil nochmals an den bestellten Anwalt zugestellt wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (51 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Wurde der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes erst nach Ablauf der Berufungsfrist - wenn auch innerhalb der vom Gericht nach § 85 ZPO wegen mangelnder rechtsfreundlicher Fertigung gesetzten Verbesserungsfrist - gestellt, dann ist er verspätet. Daran vermag auch die im Gesetz nicht vorgesehene nochmalige Zustellung der Urteilsausfertigung an den bestellten Armenvertreter nichts zu ändern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach stRspr beginnt auch die Frist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit der Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen, wenn der Verfahrenshilfeantrag innerhalb einer für eine Notfrist eingeräumten Verbesserungsfrist gestellt wird.OGH 3 Ob 195/25k, 17.12.2025
- Hier: Exekutionsverfahren.OGH 3 Ob 128/17w, 30.08.2017
- Die fristunterbrechende Wirkung des § 7 Abs 2 AußStrG setzt eine Antragstellung innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist voraus.OGH 9 Ob 8/17t, 28.02.2017
- Hier: Sachwalterschaftsverfahren.OGH 3 Ob 50/15x, 21.04.2015
- Ein außerhalb der Berufungsfrist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vermag unabhängig davon, ob das Erstgericht in der Folge über diesen Verfahrenshilfeantrag inhaltlich entschied, die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen.OGH 8 Ob 154/08t, 16.12.2008
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Außerstreitverfahren.OGH 7 Ob 163/06f, 30.08.2006
- Die oben zitierten Entscheidungen stammen einerseits aus der Zeit vor der ZVN 1983 und somit vor Einführung der in § 85 Abs 2 dritter ZPO vorgesehenen Unterbrechung der Verbesserungsfrist. Andererseits hatten die Rechtsmittelwerber in den Entscheidungen, die nach der ZVN 1983 liegen, ihren Verfahrenshilfeantrag erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt ohne vorher, innerhalb der Rechtsmittelfrist ein - wenn auch allenfalls verbesserungsbedürftiges - Rechtsmittel zu erheben.OGH 3 Ob 187/01y, 19.09.2002
- Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist auch dann rechtzeitig im Sinne des § 464 Abs 3 ZPO, wenn er innerhalb einer gemäß § 85 Abs 2 ZPO vom Richter gesetzten Frist zur Verbesserung des rechtzeitig erhobenen Berufungsschriftsatzes gestellt wird.OGH 3 Ob 187/01y, 19.09.2002
- Eine Fristverlängerung ist gemäß § 128 Abs 1 ZPO ausgeschlossen, weil es sich bei der Berufungsfrist um eine "Notfrist" handelt, die durch das Gericht nicht verlängert werden kann (EvBl 1971/182; 10 ObS 43/93; 10 ObS 171/94).OGH 8 Ob 152/00m, 29.06.2000
- Dass das Erstgericht dennoch die Verfahrenshilfe bewilligte, dem Rechtsmittelwerber einen Rechtsanwalt für die Erhebung der Berufung beigab und diesem das Urteil zustellte, ändert daran nichts, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag.OGH 10 ObS 67/98w, 10.03.1998
- Verfahrenshilfe. Ohne Bedeutung ist, dass dem für die Rekurswerberin bestellten Rechtsanwalt ein Verbesserungsauftrag nicht erteilt wurde.OGH 7 Ob 540/80, 20.03.1980
- Hier: VerfahrenshilfeOGH 7 Ob 132/75, 11.09.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036235 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 51.
- OGH 4 Ob 78/26p, 23.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 26/24t, 22.05.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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