Gelten für einen Rekurs dieselben Regeln wie für Berufungen?
betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller
Geht es bei einem Rekurs nur um eine Zwischenentscheidung im Verfahren, gelten die besonderen Regeln über Beschlüsse des Berufungsgerichts nicht. Richtet sich der Rekurs aber gegen eine Entscheidung über den eigentlichen Antrag einer Partei, entspricht er einem Rechtsmittel in der Sache. Dann sind ergänzend auch die Regeln über Berufung und Revision heranzuziehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 21.03.2024 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Nach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung vor der WGN 1989 war § 519 ZPO nur auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes anzuwenden, auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren aber unanwendbar. Daran ist auch weiterhin festzuhalten, soweit der Rekurs die Funktion einer reinen Verfahrensbeschwerde hat, die auf die Überprüfung verfahrensrechtlicher Zwischenentscheidungen gerichtet ist. Richtet sich aber der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Hauptsache) Sache, und es sind ergänzend auch die Vorschriften über Berufung und Revision heranziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Rechtsmittel ist daher als "Vollrekurs" zulässig.OGH 2 Ob 31/24h, 21.03.2024
- Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist weiterhin nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene - also objektiv richtige - Entscheidungsform maßgebend, ohne dass es auf den subjektiven Willen des Gerichts ankommt.OGH 1 Ob 63/23f, 23.05.2023
- Hier: Überweisung vom streitigen in das außerstreitige Verfahren mit der eine Veränderung der Anspruchsgrundlage und der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist.OGH 6 Ob 17/23b, 17.02.2023
- Hier: Zurückweisung einer in einen Rekurs umgedeuteten Berufung wegen Verspätung durch das Gericht zweiter Instanz.OGH 10 ObS 54/22x, 28.07.2022
- Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts, der auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft, so ist nach nun ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden.OGH 10 Ob 57/18g, 13.09.2018
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: „Berufung“ gegen eine Klagszurückweisung ist vom Gericht zweiter Instanz in einen Rekurs umzudeuten.OGH 4 Ob 233/16t, 28.03.2017
- § 519 ZPO ist auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren dann nicht analog anzuwenden, wenn der Rekurs in seiner Funktion nicht einem Rechtsmittel in der Hauptsache entspricht, sondern eine reine Verfahrensbeschwerde darstellt. Dann ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Grenzen des § 528 ZPO beziehungsweise im arbeitsgerichtlichen Verfahren in jenen der §§ 46, 47 ASGG zulässig.OGH 8 ObA 345/99i, 08.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043802 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 23.
- OGH 2 Ob 31/24h, 21.03.2024
- OGH 9 ObA 87/23v, 23.11.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 35/23t, 25.09.2023
- OGH 6 Ob 17/23b, 17.05.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 17/23b, 17.02.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 236/21y, 14.02.2022
- OGH 5 Ob 225/21f, 16.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 91/19a, 23.09.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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