Prüft das höhere Gericht Fehler auch ohne zulässiges Rechtsmittel?
betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrensbeteiligte
Ein schwerer Fehler der unteren Instanz wird von einem höheren Gericht nur dann von sich aus aufgegriffen, wenn es wegen eines formell zulässigen Rechtsmittels ohnehin in die Prüfung der Sache selbst eintreten kann. Ohne ein solches Rechtsmittel bleibt der Fehler unbeachtet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1923, zuletzt bestätigt am 25.05.2022 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1923)
Die amtswegige Berücksichtigung einer in der unteren Instanz unterlaufenen Nichtigkeit hat zur Voraussetzung, daß das Gericht höherer Instanz aus Anlaß eines formell zulässigen Rechtsmittels in die Lage kommt, in eine Prüfung der Sache selbst einzugehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verletzung der Teilrechtskraft, wobei die dadurch beschwerte Partei kein Rechtsmittel ergriffen hat.OGH 5 Ob 267/03f, 09.12.2003
- Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshofes kann auch dann zulässig sein, wenn schon die Tatsache seiner Erhebung die Prüfung einer durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfenen Nichtigkeitsfrage als erhebliche Rechtsfrage erfordert (hier Verneinung des Vorliegens einer Nichtigkeit).OGH 1 Ob 159/02t, 13.08.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041884 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 64/22f, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 65/22b, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 66/22z, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 67/22x, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 68/22v, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 69/22s, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 70/22p, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 71/22k, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 72/22g, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 73/22d, 25.05.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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