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Zivilprozessordnung · Fassung ab 04.08.2015

ZPO § 471

§. 471. Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne dass zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde, vor den Berufungssenat zu bringen: 1. wenn das Berufungsgericht zur Entscheidung über die erhobene Berufung nicht zuständig erscheint; 2. wenn die Berufung als gesetzlich unzulässig oder nicht in der gesetzlichen Frist erhoben erscheint; 3. wenn in der Berufungsschrift das Urtheil nicht angegeben ist, wider welches Berufung erhoben wird, wenn die Berufungsschrift keinen oder keinen bestimmten Berufungsantrag enthält, oder wenn die Berufungsgründe weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung einzeln angeführt sind; 4. wenn sich die Berufung gegen ein wegen Säumnis einer Partei gefälltes Urtheil darauf gründet, daß eine Versäumung nicht vorliege; 5. wenn das Urtheil oder das der Urtheilsfällung vorangegangene Verfahren als nichtig angefochten wird; 6. wenn der in das Urteil aufgenommene Ausspruch über die Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 angefochten wird; 7. wenn der mit der Prüfung der Berufungsacten betraute Richter der Ansicht ist, dass das Urtheil oder das demselben vorangegangene Verfahren an einer vom Berufungswerber nicht geltend gemachten Nichtigkeit leide.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Haben Sie einen Teil des Urteils nicht mit Berufung angefochten, ist er endgültig. Diesen Teil können Sie später nicht mehr mit einer Revision bekämpfen; sie wird insoweit zurückgewiesen.

Wenn Sie nur die Entscheidung über die Kosten bekämpfen, kann das Gericht aus diesem Anlass nicht über einen schweren Verfahrensfehler absprechen. Solche Fehler können in diesem Rahmen nicht aufgegriffen werden.

Dann wird Ihre Berufung wie eine gesetzlich unzulässige behandelt und zurückgewiesen. Machen Sie dagegen zulässige und unzulässige Gründe nebeneinander geltend, wird über die gesamte Berufung inhaltlich entschieden.

Ja. Aus Antrag und Begründung muss erkennbar sein, in welchem Umfang Sie das Urteil bekämpfen. Ist das nicht klar, wird das Rechtsmittel verworfen. Herangezogen werden darf dafür der gesamte Schriftsatz.

In der Berufung müssen Sie bestimmt angeben, was Sie erreichen wollen, sonst ist sie unwirksam. Diese Anforderung darf aber nicht überspannt werden. Es genügt, wenn sich aus der gesamten Berufungsschrift zweifelsfrei und ohne weitere Auslegung erkennen lässt, was beantragt wird.

Nein. Ein zu strenger Maßstab wird zwar nicht angelegt: Ihr Antrag muss nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, es genügt, wenn sich aus der Berufung eindeutig ergibt, welche Entscheidung Sie anstreben. Fehlt der Antrag aber ganz, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, ihn für Sie nachzutragen.

Entscheidet ein Gericht nur über ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung, darf es dabei nicht das Hauptverfahren für fehlerhaft erklären und die Klage zurückweisen. Dafür fehlt ihm in diesem Rahmen die Befugnis.

Zuerst prüft das Gericht, ob Ihr Rechtsmittel überhaupt erlaubt ist, und erst danach, ob Sie es rechtzeitig eingebracht haben.

Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.

Ein schwerer Fehler der unteren Instanz wird von einem höheren Gericht nur dann von sich aus aufgegriffen, wenn es wegen eines formell zulässigen Rechtsmittels ohnehin in die Prüfung der Sache selbst eintreten kann. Ohne ein solches Rechtsmittel bleibt der Fehler unbeachtet.

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