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Darf ich im Rekurs erklären, dass ich rechtzeitig war?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ja. Ausführungen darüber, dass Ihr Schriftsatz rechtzeitig eingebracht wurde, verstoßen nicht gegen das Verbot, im Rekurs Neues vorzubringen. Das Gericht kann die dafür nötigen Erhebungen anstellen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 04.05.2021 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1964)

Die Ausführungen im Rekurs über die Rechtzeitigkeit eines vom Erstgericht als verspätet zurückgewiesenen Schriftsatzes verstoßen nicht gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot. Die im § 526 Abs 1 vorgesehenen Erhebungen können entweder vom Rekursgericht veranlasst oder aber auch schon vom Erstgericht vor Vorlage des Rechtsmittels vorgenommen werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041923 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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