Kann ich Versäumtes noch im Rekurs nachholen?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Parteien
Haben Sie es versäumt, sich rechtzeitig zu äußern, können Sie das nicht als Neuerung im Rekurs nachholen. Auch die Behauptung, es sei Ihnen ein entschuldbarer Fehler unterlaufen, ändert daran nichts. In Betracht kommt dann nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des Außerstreitgesetzes, entspricht sonst jedoch unverändert § 185 Abs 3 AußStrG aF, sodass auch die dazu ergangene Rechtsprechung fortzuschreiben ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG und deren Verhältnis zu § 10 AußStrG aF.
Die versäumte Äußerung nach § 17 AußStrG kann auch bei behaupteter „entschuldbarer Fehlleistung" nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden, sondern es kommt lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 21 AußStrG in Betracht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Säumnisvorschrift sieht eine mit dem Untersuchungsgrundsatz vereinbare „moderate“ Präklusionsfolge vor, die einen Kompromiss zwischen den Interessen der Wahrheitsfindung und der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens bildet.OGH 7 Ob 88/25d, 17.12.2025
- Die Äußerungsfrist des § 17 AußStrG ist eine verfahrensrechtliche und damit restituierbare Frist.OGH 7 Ob 30/24y, 06.03.2024
- Unterhaltsverfahren.OGH 4 Ob 138/15w, 11.08.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120657 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 7 Ob 88/25d, 17.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 9/25h, 18.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 86/24v, 14.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 152/24i, 23.10.2024
Genannte Normen
AußStrG 2005 §17; AußStrG 2005 §21; AußStrG 2005 §49 A
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