OGH 3 Ob 102/19z
Worum es ging: Haftet der Wegehalter für eine beauftragte Firma?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Übernimmt jemand die Aufgaben des Wegehalters wie ein selbständiges Unternehmen mit eigenem Verantwortungsbereich, zählt er nicht mehr zu den Leuten des Wegehalters. Der Wegehalter setzt die Maßnahmen dann nicht selbst.
Ja, aber nur dafür. Übernimmt ein selbständiger Unternehmer die Aufgaben mit eigenem Organisations- und Verantwortungsbereich, haftet der Wegehalter nur für eigenes Verschulden, etwa wenn er den Unternehmer nicht sorgfältig genug ausgewählt oder eine Überwachungspflicht verletzt hat. Dafür genügt schon leichte Fahrlässigkeit.
Wer für einen Weg verantwortlich ist, haftet nur bei besonders schwerem Verschulden. Das ist der Fall, wenn die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise verletzt wurde und ein Schaden nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich war.
Nein. Der Einwand, dass Ihnen der eingeklagte Anspruch gar nicht zusteht, muss in erster Instanz erhoben werden. In der Berufung ist er unzulässig, ebenso später in der Revision.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Nur bei grober Fahrlässigkeit. Für Gefahren aus dem Wald neben einem Weg muss der Waldeigentümer zwar etwas unternehmen, er haftet aber nur, wenn er oder seine Leute die Gefahr besonders sorglos oder absichtlich haben entstehen lassen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Amstetten, 16.08.2018, 601 C 75/16m-53
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Geschäftszahl
3Ob102/19z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in Steyr, gegen die beklagte Partei M***** M*****, vertreten durch Dr. Meinrad Küenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Land Niederösterreich, St. Pölten, Landhausplatz 1, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 15.100 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2019, GZ 21 R 236/18s-59, womit das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten vom 16. August 2018, GZ 601 C 75/16m-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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