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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2018 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 1/18i

Worum es ging: Wird eine jedes Jahr gezahlte Prämie zum festen Anspruch?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zahlt der Arbeitgeber eine Leistung regelmäßig, ohne ausdrücklich zu betonen, dass sie freiwillig und jederzeit widerrufbar ist, kann daraus ein fester Anspruch entstehen. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Betrachtung vom Verhalten des Arbeitgebers haben mussten. Was der Arbeitgeber innerlich wollte, zählt dabei nicht.

Gewährt der Arbeitgeber bestimmte Leistungen regelmäßig und ohne Vorbehalt an alle Arbeitnehmer und zeigt er damit klar, dass er sich auch für die Zukunft binden will, wird das Teil der einzelnen Arbeitsverträge. Das gilt auch für Personen, die erst später eingestellt werden. Auch sie dürfen davon ausgehen, die im Betrieb üblichen Vergünstigungen unter denselben Voraussetzungen zu bekommen.

Gewährt der Arbeitgeber bestimmte Leistungen regelmäßig und ohne Vorbehalt an alle Arbeitnehmer und bringt er damit unzweideutig zum Ausdruck, dass er sich auch für die Zukunft verpflichten will, entsteht eine betriebliche Übung. Durch die stillschweigende Zustimmung der Arbeitnehmer wird sie Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge.

Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.

Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.

Ja. Wird eine Sonderzahlung über viele Jahre ohne Vorbehalt gewährt und von den Arbeitnehmern schon als selbstverständlich angesehen, entsteht eine betriebliche Übung. Mit der Annahme der Zahlung wird sie Inhalt Ihres Arbeitsvertrags und kann nicht mehr einseitig widerrufen werden; geringfügig unterschiedliche Auszahlungstermine schaden nicht.

Entscheidet das Gericht vorweg mit einem Zwischenurteil, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, ist diese Frage abschließend beantwortet. Im weiteren Verfahren sind Gericht und Parteien daran gebunden. Der Grund des Anspruchs darf dann nicht mehr neu aufgerollt werden.

Nein. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang der Berufungsschrift verlässlich erkennbar ist, was Sie erreichen wollen. Auch die Berufungsgründe werden dabei mitberücksichtigt. Ein Vergreifen im Ausdruck schadet nicht.

Beruht der Antrag in Ihrer Berufung auf einem offenbaren Fehler, darf die Berufung deswegen nicht zurückgewiesen werden. Voraussetzung ist, dass sich aus den angeführten Gründen klar ergibt, was Sie eigentlich erreichen wollen.

Nein. Ein zu strenger Maßstab wird zwar nicht angelegt: Ihr Antrag muss nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, es genügt, wenn sich aus der Berufung eindeutig ergibt, welche Entscheidung Sie anstreben. Fehlt der Antrag aber ganz, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, ihn für Sie nachzutragen.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Haben Sie statt einer Abänderung die Aufhebung beantragt, muss das nicht verbessert werden. Das gilt, wenn nach dem Inhalt Ihres Rechtsmittels kein Zweifel daran bestehen kann, welche Änderung Sie anstreben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 ArbVG § 105 ZPO § 393 ZPO § 52

Entscheidungstext

84 Absätze, 26.147 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Geschäftszahl

9ObA1/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Nicolai Wohlmuth in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. H***** L*****, 2. A***** L*****, vertreten durch Burmann Wallnöfer Bacher Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 3.660,78 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 12.000 EUR; Gesamtrekursinteresse: 13.375,26 EUR sA), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den (gemeinsam mit einem Teilurteil ergangenen) Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 2017, GZ 15 Ra 62/17f-35, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Februar 2017, GZ 75 Cga 84/15i-30, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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