Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 135/25d
Worum es ging: Was gilt, wenn im Vertrag etwas anders steht als gemeint?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Waren sich beide Seiten in der Sache einig, gilt das, was sie übereinstimmend gewollt haben. Darauf, wie die gewählten Worte objektiv zu verstehen wären, kommt es dann nicht mehr an.
Nein. Steht fest, dass beide Seiten dasselbe gewollt haben, gilt der Vertrag mit diesem Inhalt. Es kommt dann nicht darauf an, ob sich diese Einigung in der Vertragsurkunde deutlich genug niedergeschlagen hat; der äußere Sinn der Worte verliert insoweit seine Bedeutung.
Haben beide Seiten dasselbe gewollt, schadet eine unvollkommene oder mehrdeutige Bezeichnung nicht. Im entschiedenen Fall ging es um den Vertragsabschluss mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Was die Beteiligten tatsächlich erklärt haben, stellen die unteren Gerichte fest, und daran ist das Höchstgericht gebunden. Wie diese Erklärungen zu verstehen sind, ist dagegen eine Rechtsfrage. Diese Auslegung kann daher noch überprüft werden.
Ja. Stammen Ihre Forderungen aus demselben Vertrag oder aus derselben Gesetzesbestimmung, hängen sie rechtlich zusammen und werden zusammengerechnet. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang spricht in der Regel dafür. Bloß gleichartige Verträge genügen dagegen nicht.
Zusammengerechnet wird, wenn keine Ihrer Forderungen ohne die andere bestehen kann oder wenn sie aus derselben Tatsache oder demselben Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang müssen sie aus derselben Gesetzesstelle stammen und wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängen.
Ein eigener Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands ist entbehrlich, wenn schon der in Geld bestehende Teil des Streits über der maßgeblichen Grenze liegt. Dann ist ohnehin klar, dass der Wert erreicht ist.
Ein eigener Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert ist nicht nötig, wenn der in Geld bestehende Teil bereits über der maßgeblichen Grenze liegt. Voraussetzung ist, dass Zahlungsbegehren und Feststellungsbegehren tatsächlich und rechtlich zusammenhängen.
Nein. Auch wenn das Berufungsgericht die Beweise wiederholt und andere Feststellungen trifft als das Erstgericht, bleibt der Oberste Gerichtshof reine Rechtsinstanz. Eine Ausnahme dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 23.04.2025, 1 R 2/25s-27
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.301 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.07.2025
Geschäftszahl
2Ob135/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. D*, und 2. Dr*, beide vertreten durch Dr. Armin Zelinka, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, Einwilligung, Unterlassung, Wiederherstellung, Entfernung, Herausgabe sowie 61.784,14 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. April 2025, GZ 1 R 2/25s-27, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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