Reicht mein Streitwert in der Klage für den weiteren Weg?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Wenn das Berufungsgericht aussprechen muss, welchen Wert der Streitgegenstand hat, kann diese Aussage nicht durch Ihre eigene Wertangabe in der Klage ersetzt werden. Das Gericht muss den Ausspruch selbst treffen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 30.07.2025 (56 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (dies gilt auch nach der WGN 1989).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum erforderlichen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO iZm dem mit 5.001 EUR bewerteten Begehren hinsichtlich einer „Morgengabe“ nach iranischem Recht („mahr“), nämlich der Übergabe von iranischen Goldmünzen.OGH 4 Ob 168/22t, 20.12.2022
- Hier: Zwischenantrag auf Feststellung. Revisionsrekurs (§ 526 Abs 3 ZPO).OGH 1 Ob 265/15z, 28.01.2016
- Das Berufungsgericht hat hier unter Hinweis auf die Bewertung durch den Kläger einfach nur den Zweifelsstreitwert des § 56 Abs 2 JN übernommen und sich daran als gebunden erachtet. Dadurch hat es im Ergebnis überhaupt keine eigene Bewertung im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorgenommen.OGH 8 Ob 62/14x, 25.08.2014
- Das Gericht ist gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme anstelle der angesprochenen Sachen sich die Klägerin im Sinne des § 56 Abs 1 JN erboten hat.OGH 2 Ob 269/08k, 22.01.2009
- Gleiches gilt, wenn ein Feststellungsantrag nach § 236 ZPO nicht bewertet wird, sodass dessen Streitwert gemäß § 56 Abs 2 dritter Satz JN 4.000 EUR beträgt. § 56 Abs 2 dritter Satz JN ist keine im Sinne des § 500 Abs 3 ZPO zwingende Bewertungsnorm.OGH 1 Ob 290/04k, 22.02.2005
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Ein Verstoß gegen zwingende Bewertungsvorschriften beziehungsweise die Unterlassung einer erforderlichen Bewertung durch das Berufungsgericht ist im Falle der Erhebung einer Revision unabhängig von der Streitwertfestsetzung durch den Kläger oder die Vorinstanzen vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen.OGH 8 Ob 306/97a, 16.10.1997
- Die Unterlassung des Bewertungsausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss.OGH 10 Ob 2173/96y, 22.10.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042296 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 56.
- OGH 10 Ob 15/25s, 30.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 38/24x, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 171/24v, 14.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 15/24b, 23.05.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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