Zum Inhalt springen

Zählen die Zinsen für den Streitwert meiner Klage mit?

betrifft Kläger, Beklagter, Gläubiger, Schuldner
Wenn Sie Zinsen zusätzlich zur Hauptforderung einklagen, bleiben sie bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht. Aus welchem Grund die Zinsen verlangt werden, spielt dabei keine Rolle. Wird nur das Zinsenbegehren abgewiesen, können Sie den Obersten Gerichtshof deswegen nicht anrufen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 25.09.2024 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1964)

1. Für die Anwendung des § 54 Abs 2 JN (wonach Zinsen für die Streitwerthöhe nicht berücksichtigt werden) ist nur maßgebend, dass die Zinsenforderung als Nebenforderung gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird (Kläger begehrt 9 Prozent Zinsen ab einem vor der Klageerhebung liegenden Tag und die Hauptforderung). Auf den Rechtsgrund kommt es nicht an. 2. Die Revision ist daher gegen das berufungsgerichtliche Urteil, mit dem die Abweisung des Zinsenbegehrens bestätigt wurde, gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042388 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 28.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Zinsen und Streitwert
Verfahrensrecht · Zinsen als eigener Streitwert
Verfahrensrecht · Zinsen und Kosten bei der Wertgrenze
Verfahrensrecht · Streitwert und Zulässigkeit der Revision
Verfahrensrecht · Gegenforderung und Streitwert