Was gilt für den Streitwert, wenn ich nur noch Zinsen einklage?
betrifft Kläger, Beklagter, Gläubiger
Werden Zinsen gemeinsam mit der Hauptforderung eingeklagt, bleiben sie beim Streitwert außer Betracht. Nur wenn ausschließlich Nebenforderungen wie Zinsen geltend gemacht werden, ist deren Betrag maßgebend. Auf den Rechtsgrund der Zinsen kommt es dabei nicht an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
§ 54 Abs 2 JN kommt dann zur Anwendung, wenn die Zinsenforderung als Nebenforderung, wie im vorliegenden Fall, gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht wird. Nur dann, wenn lediglich Nebenforderungen geltend gemacht werden, ist ihr Betrag für die Streitwertberechnung maßgebend. Auf den Rechtsgrund der als Nebenforderung erhobenen Zinsenforderung kommt es nicht an.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ebenso ist für die Qualifikation der Zinsen als Nebenforderung nicht relevant, ob der Kläger sie in den Kapitalbetrag integriert hat oder nicht. Maßgebend ist vielmehr die rechtliche Qualifikation durch das Gericht.OGH 1 Ob 84/10z, 01.06.2010
- Werden Zinsen als Anhang, also nicht selbständig eingeklagt und wird erst im Zuge des Verfahrens die Klage auf Zinsen (und Kosten) eingeschränkt, so bedeutet dies nicht, dass die Zinsen und Kosten nunmehr selbständig eingeklagt wären. Es bleibt vielmehr bloß die Nebenforderung streitverfangen, sodass der Streitwert - infolge Wegfalls der Hauptsache - unter den im § 502 Abs 2 ZPO als Zulässigkeitsgrenze genannten Betrag von S 52.000 gesunken ist.OGH 1 Ob 342/98w, 15.12.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046466 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 4 Ob 28/23f, 28.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 7/21x, 11.03.2021, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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