Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 104/24m
Worum es ging: Was muss ich nachholen, wenn mich das Gericht nicht anleitete?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.
Wenn Sie Zinsen zusätzlich zur Hauptforderung einklagen, bleiben sie bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht. Aus welchem Grund die Zinsen verlangt werden, spielt dabei keine Rolle. Wird nur das Zinsenbegehren abgewiesen, können Sie den Obersten Gerichtshof deswegen nicht anrufen.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.
Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Eferding, 30.08.2023, 6 C 718/22i-21
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 24.01.2024, 22 R 274/23k-27
Zitierte Paragrafen
JN § 54 ZPO § 182a ZPO § 273 ZPO § 43 ZPO § 50 ZPO § 508
Entscheidungstext
59 Absätze, 15.098 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.09.2024
Geschäftszahl
1Ob104/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.910 EUR sA und Feststellung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2024, GZ 22 R 274/23k-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Eferding vom 30. August 2023, GZ 6 C 718/22i-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 597,52 EUR (darin enthalten 95,40 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2. Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.
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