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Jurisdiktionsnorm · unverändert seit 1898

JN § 54

Wert des Streitgegenstandes. §. 54. (1)Für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes ist der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. (2)Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Werden Zinsen gemeinsam mit der Hauptforderung eingeklagt, bleiben sie beim Streitwert außer Betracht. Nur wenn ausschließlich Nebenforderungen wie Zinsen geltend gemacht werden, ist deren Betrag maßgebend. Auf den Rechtsgrund der Zinsen kommt es dabei nicht an.

Nein. Ob der Streit die für ein Rechtsmittel nötige Wertgrenze erreicht, richtet sich nur nach dem Kapital; Zinsen und Kosten bleiben außer Betracht. Geht es überhaupt nur um Zinsen oder andere Nebengebühren, ist das weitere Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.

Wenn Sie Zinsen zusätzlich zur Hauptforderung einklagen, bleiben sie bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht. Aus welchem Grund die Zinsen verlangt werden, spielt dabei keine Rolle. Wird nur das Zinsenbegehren abgewiesen, können Sie den Obersten Gerichtshof deswegen nicht anrufen.

Nein. Die Bewertung, die Sie in der Klage vorgenommen haben, bindet das Gericht, die Gegenseite und Sie selbst. Auch ein Begehren, das Sie bloß sprachlich und nicht inhaltlich ändern, führt zu keiner neuen Bewertung.

Nein. Geht es um die Sicherstellung einer Geldforderung, bleiben bei der Berechnung des Forderungsbetrags Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten außer Betracht. Das gilt auch für alle Beträge, die laut Schuldschein als Nebengebühren mitbesichert sind.

Ja. Klagen Sie nur Zinsen ein, ohne die zugehörige Hauptforderung geltend zu machen, gelten diese Zinsen selbst als Hauptforderung. Sie werden mit den übrigen Ansprüchen zusammengerechnet.

Die Entschädigung wegen mutwilliger Prozessführung ist ein selbständiger Anspruch mit eigenem Rechtsgrund. Sie zählt nicht zu den Nebenforderungen wie Zinsen oder Kosten.

Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses zählt der Betrag, den Sie für sich beanspruchen. Geht es um den Rang von Zinsen, gehören auch die Zinsenbeträge dazu. Sie bleiben also nicht als bloße Nebenforderung außer Betracht.

Nein. Werden Zinsen und Kosten neben einer Hauptforderung geltend gemacht, bleiben sie bei der Frage, ob eine Revision zulässig ist, außer Betracht. Richtet sich das Rechtsmittel nur gegen die zugesprochenen Zinsen, ist allein der übrige Entscheidungsgegenstand maßgeblich.

Sind Sie mit einer Berufung nur im Kostenpunkt erfolgreich, erhalten Sie dafür keinen eigenen Kostenersatz. Die Kostenfrage wirkt sich nicht auf die Bemessungsgrundlage aus. Die Kosten eines bloß gedachten Kostenrekurses können auch deshalb nicht zuerkannt werden, weil auf der Gegenseite eine ebenso gedachte Beantwortung zu berücksichtigen wäre.

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