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Hilft es mir, wenn der Wert des Streitgegenstands fehlt?

günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Rechtsmittelwerber
Nein. Ist Ihr Revisionsrekurs ohnehin zurückzuweisen, spielt es keine Rolle, dass das Gericht zweiter Instanz den Wert des Entscheidungsgegenstands nicht ausgesprochen hat. Der Ausspruch wird dann nicht nachgeholt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 17.10.2018 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Ist der Revisionsrekurs in jedem Falle, sei es wegen seiner absoluten Unzulässigkeit, sei es wegen Fehlens einer nach § 528 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage, zurückzuweisen, verschlägt es nicht, wenn das Rekursgericht den gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 1 Z 1 ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterlassen hat.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042347 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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