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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 163/25x

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass mich niemand schuldhaft verletzt hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer Sie befördert, muss auch darauf achten, dass Sie dabei körperlich nicht zu Schaden kommen; das gehört zum Beförderungsvertrag. Werden Sie dennoch verletzt, müssen Sie das Verschulden der Leute des Unternehmens nicht beweisen. Das Unternehmen muss beweisen, dass es kein Verschulden trifft.

Ob eine Hilfskraft fahrlässig gehandelt hat, wird nach dem Maßstab beurteilt, der für Ihren Vertragspartner selbst gilt. Es kommt also auf dessen Fachkreis und Stellung an und nicht auf die persönlichen Fähigkeiten der Hilfskraft.

Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Unterlässt er das, haftet er für den entstandenen Schaden.

Abgewogen wird dreierlei: welche Pflichten überhaupt erfüllt werden können, wie sehr das Verhalten geeignet ist, einen Schaden herbeizuführen, und wie wertvoll die bedrohten Güter und Interessen sind. Die Gefährlichkeit wird aus der Sicht eines Sachkundigen im Zeitpunkt der Handlung beurteilt. Auf der anderen Seite steht das allgemeine Interesse an Bewegungsfreiheit und Entfaltung.

Wird in ein Recht eingegriffen, das gegenüber jedermann geschützt ist, ergibt sich die Rechtswidrigkeit erst aus einer umfassenden Abwägung der Interessen. Es gibt also keine automatische Antwort. Erst nach dieser Abwägung steht fest, ob der Eingriff rechtswidrig war.

Rechte wie Leben, Gesundheit und Eigentum sind gegenüber jedermann geschützt. Schon ihre Gefährdung ist grundsätzlich verboten.

Ja, wenn sie in Ihrem Bereich besteht und Sie sie bestehen lassen. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, trifft nicht nur denjenigen, der die Gefahrenquelle geschaffen hat. Ein Betreiber haftet daher auch dann, wenn ein Dritter sie geschaffen hat und er sie weiterbestehen lässt.

Ja. Ihr Vertragspartner steht für Gehilfen nicht nur ein, wenn diese die Hauptleistung erbringen. Er haftet auch dann, wenn er die Erfüllung der begleitenden Schutz- und Sorgfaltspflichten anderen überträgt. Auch die Verletzung von Pflichten vor dem Vertragsabschluss wird ihm zugerechnet.

Sie können ein Rechtsmittel nur einmal einbringen. Auch die erweiterten Möglichkeiten, Schriftsätze zu verbessern, haben daran nichts geändert. Ein zweiter Schriftsatz zur Ergänzung ist also nicht vorgesehen.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Entscheidet ein Beschluss über mehrere Ansprüche, wird er für die Frage des Rechtsmittels nur dann als Einheit behandelt, wenn diese Ansprüche zusammenzurechnen sind. Sind sie einheitlich zu bewerten, ist auch nur ein einziger Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu treffen.

Der Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat nur belehrenden Charakter. Er bindet weder Sie noch die Gerichte. Halten Sie ihn für unrichtig, können Sie das Rechtsmittel dennoch erheben.

Ja. Weist das Rekursgericht Ihren Rekurs zurück und geht es nicht um einen Geldbetrag, muss es dennoch aussprechen, welchen Wert der Streitgegenstand hat. Liegt der Wert unter der Grenze, muss es außerdem sagen, ob der weitere Rechtszug zulässig ist.

Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.

Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.

Als Betreiber einer Bahn gilt, wer sie auf eigene Rechnung nutzt und frei über den Betrieb verfügen kann. Er zieht den wirtschaftlichen Nutzen daraus und muss deshalb auch für die nötige Sicherheit sorgen. Dass ihm die Bahn nicht gehört oder dass er die Aufsicht jemandem übertragen hat, ändert daran nichts.

Bei Ansprüchen wegen verletzter Schutzpflichten vor oder nach einem Vertrag kommt es nicht darauf an, wer den Weg zu erhalten hat. Auch ein Geschäft, das im Haus nur eingemietet ist, kann für einen Sturz auf dem Gehsteig davor haften, wenn es seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.

Ja. Werden mehrere Ansprüche in einer Klage nicht zusammengerechnet, muss das Berufungsgericht für jedes selbstständige Begehren einen eigenen Wert aussprechen. Ob Sie danach den Obersten Gerichtshof anrufen können, wird für jeden Anspruch getrennt geprüft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a ABGB § 1319a JN § 55 ZPO Art. 11 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

53 Absätze, 14.160 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2025

Geschäftszahl

2Ob163/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft, Wien 11, Am Hauptbahnhof 2, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und 2. M*, vertreten durch Hoffmann & Sykora Rechtsanwälte KG in Tulln an der Donau, sowie der Nebenintervenientinnen auf Seiten der erstbeklagten Partei 1. ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft, Wien 2, Praterstern 3, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. S*, vertreten durch Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 31.924,11 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2025, GZ 1 R 76/25s-39, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. März 2025, GZ 13 Cg 29/24g-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Revision wird – soweit sie sich gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der erstbeklagten Partei richtet – zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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