Kann ich bis zum Höchstgericht gehen, wenn nur Kosten strittig sind?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien
Die Revision ist unzulässig, wenn der Streit im Lauf des Berufungsverfahrens zu einer Bagatellsache geworden ist. Das ist etwa der Fall, wenn zuletzt nur noch die Nebengebühren und die Kosten bekämpft wurden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 05.10.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Die Revision ist unzulässig, wenn die Rechtssache im Zuge des Berufungsverfahrens zur Bagatellsache geworden ist, so zB dann, wenn im Berufungsverfahren nur mehr der Ausspruch über die Nebengebühren und Kosten bekämpft wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt umsomehr, wenn das Erstgericht (Gerichtshof erster Instanz) über einen unter der Bagatellgrenze liegenden Streitwert erkannt hat.OGH 2 Ob 61/73, 26.04.1973
- Die Revision ist nur dann unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, die Bagatellgrenze nicht übersteigt (ergangen zu § 502 Abs 2 alter Fassung).OGH 7 Ob 272/72, 20.12.1972
- Auch dann, wenn ein Nichtigkeitsgrund behauptet wird (GH 1934, 164).OGH 5 Ob 34/72, 15.01.1972
- Vergleiche nunmehr § 502 Abs 2 Z 3 ZPO.OGH 4 Ob 504/66, 03.05.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042650 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 4/23h, 05.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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