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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.10.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 4/23h

Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.

Die Abrechnung muss die einzelnen Geschäfte so darstellen, dass Vertragspartner und Leistung erkennbar sind, und die Belege müssen so bezeichnet sein, dass Sie sie in einer übersichtlichen Belegsammlung leicht finden. Betriebskosten sind einzeln mit Beleg auszuweisen; eine Gesamtsumme genügt nur bei mehreren kleinen Beträgen für dieselbe Sachposte. Auch Tilgungen, Rücklage, Zinsen, Verwaltungskosten und Erträge sind zahlenmäßig auszuweisen, Abkürzungen müssen verständlich sein.

Die Verjährung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Das ist der Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht, etwa weil die Forderung fällig geworden ist.

Rechte, die Sie nicht ausüben, verfallen in der Regel nach dreißig Jahren. Die Frist beginnt, sobald Sie das Recht geltend machen könnten, also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Auch Rechte wie ein vereinbartes Wiederkaufsrecht unterliegen dieser Frist.

Wenn Sie jemanden auf eidliche Angabe des Vermögens klagen, wird dadurch die Verjährung für die Leistungen unterbrochen, die Sie aufgrund dieser Angaben verlangen. Das galt etwa, als bei der Bemessung des Pflichtteils zu berücksichtigende Schenkungen erst dadurch hervorkamen.

Eine Entscheidung darf berichtigt werden, wenn dadurch das zum Ausdruck kommt, was das Gericht tatsächlich entscheiden wollte. Darauf kommt es allein an.

Weicht die Bezeichnung einer Partei in den Urteilen der Vorinstanzen ohne jede Begründung vom Vorbringen ab, kann der Oberste Gerichtshof das in seiner eigenen Entscheidung unmittelbar selbst berichtigen.

Ja. Auch ein höheres Gericht kann die Berichtigung anordnen, und es nimmt sie selbst vor. Das Gericht, das das Urteil gefällt hat, muss sie dann nur noch in der Urschrift und in den Ausfertigungen vollziehen.

Wer eine Revision auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung stützt, muss diesen Grund auch ordentlich ausführen. Geschieht das nicht, hat die Revision keinen Erfolg.

Die Revision ist unzulässig, wenn der Streit im Lauf des Berufungsverfahrens zu einer Bagatellsache geworden ist. Das ist etwa der Fall, wenn zuletzt nur noch die Nebengebühren und die Kosten bekämpft wurden.

Wenn Sie an den Obersten Gerichtshof herantreten, müssen Sie darlegen, wovon das Berufungsgericht bei der Beurteilung Ihres Falls abgewichen sein soll. Fehlt diese Begründung, liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor und Ihr Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.

Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass kein ordentliches Rechtsmittel zusteht, bleibt Ihnen das außerordentliche Rechtsmittel. Darin müssen Sie gesondert begründen, warum es dennoch zulässig sein soll.

Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.

Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.

Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.

Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.

Die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung durch ein Verfahren gelten sinngemäß auch für Ansprüche auf Rückforderung zu viel gezahlter Beträge, die im besonderen mietrechtlichen Verfahren geltend zu machen sind.

Ein gerichtlicher Auftrag an den Verwalter, die Abrechnung zu verbessern, kann nicht mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Stattdessen wird das wohnrechtliche Verfahren fortgesetzt und geprüft, ob der Verwalter seiner Pflicht nachgekommen ist. Er kann die erneuerte Abrechnung in diesem Verfahren nochmals verbessern.

Es genügt, wenn Sie Ihren Anspruch in dem dafür vorgesehenen außerstreitigen Verfahren geltend machen. Auch das unterbricht die Verjährung.

Das Gericht trägt dem Verwalter heute nicht mehr auf, die Abrechnung richtigzustellen. Es stellt selbst fest, welche einzelnen Positionen der Abrechnung unrichtig sind. Dieser Beschluss wird nicht vollstreckt, sondern klärt verbindlich eine Vorfrage.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1497 AußStrG § 41 AußStrG § 62 AußStrG § 65 MRG § 37 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 34 WEG 2002 § 52 ZPO § 419

Entscheidungstext

40 Absätze, 16.615 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.10.2023

Geschäftszahl

5Ob4/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dr. C* F*, LL.M., *, vertreten durch Mag. Katharina Bisset, MSc, Rechtsanwältin in Wien, 2. Mag. K* K*, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in Wien, 3. H* N*, 4. G* W*, gegen die Antragsgegnerin F* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, und die weiteren Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm §§ 20 Abs 3, 34 WEG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Zweitantragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. August 2022, GZ 38 R 21/22b-152, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Sachbeschluss des Rekursgerichts (des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. August 2022, GZ 38 R 21/22b-152) wird im Punkt I. seines Spruchs dahin berichtigt, dass sich die in der Neufassung des Punktes II. des Spruchs des angefochtenen Sachbeschlusses des Erstgerichts in dessen Punkt 3) (in der 4. und 5. Zeile) genannte Korrektur der Beträge von je 4.732,37 EUR auf je 2.027,25 EUR nicht auf die Buchungszeilen „Bz 1 – 54 der S.4“, sondern auf die Buchungszeilen „Bz 1 – 4 der S.4“ bezieht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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