Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 225/22g
Worum es ging: Was kann ich tun, wenn mein Vorpachtrecht übergangen wurde?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat Ihnen der Verpflichtete die Sache nicht zuerst angeboten, obwohl Sie ein Vorpachtrecht haben, und verpachtet er sie an einen Dritten, bleibt Ihnen nur der Ersatz Ihres Schadens. Die Pachtsache selbst können Sie in diesem Fall nicht beanspruchen.
Löst der Vermieter den Mietvertrag wegen Zahlungsrückstands auf, können Sie diese Auflösung unter bestimmten Voraussetzungen noch entkräften. Solange das möglich ist, herrscht ein Schwebezustand, in dem sich kein Vertragsteil, insbesondere nicht der Vermieter, seinen Pflichten entziehen darf. Das gilt unabhängig davon, ob Ihnen die Entkräftung am Ende gelingt.
Uneinheitlich ist die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht schon dann, wenn er früher einmal anders entschieden hat als heute. Hat sich seit Jahren eine neue Linie gefestigt, gilt sie als einheitlich. Nur wenn ein Gericht von dieser gefestigten Linie abweicht, geht es um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Kann das Gericht im außerstreitigen Verfahren nicht klären, ob das Mietverhältnis noch besteht, weil dafür zuerst eine Entscheidung im anderen Verfahren nötig wäre, dauert der Schwebezustand an. In dieser Zeit wird das Fortbestehen des Mietverhältnisses angenommen, mit allen wechselseitigen Pflichten.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Wenn der Oberste Gerichtshof prüft, ob er sich mit Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel näher befasst, sieht er sich nur jene Gründe an, die Sie in der Zulassungsbeschwerde angeführt haben. Andere Gründe bleiben dabei außer Betracht.
Das Gericht darf ein Verfahren außer Streitsachen nur unterbrechen, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen zusammen vorliegen. Nötig wäre, dass die zu klärende Vorfrage im laufenden Verfahren einen erheblichen Aufwand verursachen würde; ist sie mit normalem Aufwand lösbar, muss das Verfahren weitergeführt werden. Auch darf keine unzumutbare Verzögerung entstehen, was besonders bei Obsorge-, Kontakt- und Unterhaltsverfahren gegen eine Unterbrechung spricht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Linz, 10.08.2022, 16 Msch 9/21d-25
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 28.09.2022, 14 R 101/22d-29
Zitierte Paragrafen
AußStrG Art. 25 AußStrG § 48 AußStrG § 62 AußStrG § 65 AußStrG § 71 MRG Art. 9 MRG § 30 MRG § 33 MRG § 37
Entscheidungstext
30 Absätze, 6.608 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Geschäftszahl
5Ob225/22g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin p*, vertreten durch Waitz Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die Antragsgegnerin S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Martin Lechner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 9 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 6 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. September 2022, GZ 14 R 101/22d-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 10. August 2022, GZ 16 Msch 9/21d-25, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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