Gelten für Beschlüsse dieselben Rechtsmittelgrenzen wie für Urteile?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ja. Die Grundsätze, die für Rechtsmittel gegen bestätigende Urteile entwickelt wurden, gelten sinngemäß auch dann, wenn Sie einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz bekämpfen wollen. Für Beschlüsse gilt also derselbe Maßstab wie für Urteile.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 28.11.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Die zur Zulässigkeit der Revision gegen bestätigende Urteile im Sinne des § 502 Abs 5 ZPO idF vor der Nov 1983 vertretenen grundsätzlichen Erwägungen haben nach der Einführung der Zulässigkeitserweiterung in das Rekursverfahren auch hier zu gelten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 502 Abs 3 ZPO idF ZVN 1983 sinngemäß auch auf Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz anzuwenden.OGH 10 Ob 536/87, 30.01.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042899 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 ObA 100/18y, 28.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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