Wann darf ich einen Beschluss beim Obersten Gerichtshof bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ankommt. Ob die Vorentscheidung die Sache selbst oder nur eine Formfrage betraf, macht dabei keinen Unterschied.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.09.2023 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (= Rekurses an den OGH, gleichgültig, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes materieller oder formeller Natur war, EFSlg 64175 mit weiteren Nachweisen) ist aber nach § 528 Abs 1 ZPO, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist.OGH 6 Ob 150/05k, 14.07.2005
- Die Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher nur dann möglich, wenn der Rechtsmittelwerber die unrichtige Lösung einer in diesem Sinn erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Nur in diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof aus Anlass des Rekurses die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht in jeder Richtung zu überprüfen.OGH 4 Ob 604/95, 25.06.1996
- Dies gilt auch für den Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Zurückweisung der Klage).OGH 4 Ob 1509/96, 30.01.1996
- Dabei genügt das Aufzeigen eines Verfahrensfehlers der zweiten Instanz, dem unter dem Aspekt der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt; das ist etwa dann der Fall, wenn die Entscheidungsgrundlagen der zweiten Instanz vom Akteninhalt abweichen, überhaupt keine Entsprechung in den Akten finden oder durch Erhebungsergebnisse eine entscheidungsrelevante Änderung erfahren.OGH 5 Ob 66/95, 25.04.1995
- Die Rekurszulässigkeit ergibt sich kraft Größenschlusses in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (Fasching, ZPR 2. Auflage RZ 2015/1). (Hier: Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes).OGH 9 ObA 246/93, 10.11.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0101971 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 5 Ob 35/23t, 25.09.2023
Im Gesetz
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