Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.11.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 100/18y

Worum es ging: Verliere ich Rechte, wenn ich keinen Käufer nenne?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Die Aufforderung, einen Käufer namhaft zu machen, richtet sich an alle Gläubiger gemeinsam. Nennt nur ein Gläubiger einen Käufer und wird an diesen verkauft, gelten die übrigen weiterhin als Gläubiger, für die die Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nicht eingestellt wurde.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was ihr nützt. Geht es aber um Umstände, die allein im Bereich der Gegenseite liegen und nur ihr bekannt sind, kann von Ihnen ein Beweis billigerweise nicht verlangt werden.

Ja. Die Grundsätze, die für Rechtsmittel gegen bestätigende Urteile entwickelt wurden, gelten sinngemäß auch dann, wenn Sie einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz bekämpfen wollen. Für Beschlüsse gilt also derselbe Maßstab wie für Urteile.

Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.

Die Auslegung einer Bestimmung des Kollektivvertrags betrifft in der Regel einen größeren Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Deshalb hat eine solche Frage regelmäßig erhebliche Bedeutung und kann vom Obersten Gerichtshof behandelt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 7.431 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.11.2018

Geschäftszahl

9ObA100/18y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Mag. Andreas Schlitzer in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. ***** A*****, 2. ***** B*****, 3. ***** B*****, 4. ***** Z*****, 5. ***** G*****, 6. ***** L*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte in Wien, wegen zuletzt 1.) 1.758,90 EUR brutto sA, 2.) 510,24 EUR brutto sA, 3.) 633,60 EUR brutto sA, 4.) 2.650,57 EUR brutto sA, 5.) 576,46 EUR brutto sA, 6.) 955,61 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der erst- bis viert- und der sechstklagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2018, GZ 9 Ra 64/18z-44, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der erst- bis viert- und der sechstklagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail