Zählen mehrere angefochtene Gesellschafterbeschlüsse als ein Streitgegenstand?
betrifft Gesellschafter, Unternehmer
Nein. Bekämpfen Sie mehrere Beschlüsse aus Gründen, die nicht für alle in gleicher Weise gelten, handelt es sich um verschiedene Ansprüche. Ihre Werte werden für den Rechtsmittelzug daher nicht zusammengezählt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 06.11.2024 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Das Begehren auf Nichtigerklärung verschiedener Gesellschafterbeschlüsse im Sinne des § 41 GmbHG, aus verschiedenen Gründen, die nicht in gleicher Weise alle angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse betreffen, bezieht sich auf verschiedene Klagsansprüche.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Lediglich gleichartige Klagsansprüche betreffende Generalversammlungsbeschlüsse.OGH 4 Ob 504/79, 20.02.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042928 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 6 Ob 98/24s, 06.11.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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