Kann ich als Gesellschafter die Eintragung mit einem Rekurs bekämpfen?
günstig für Gesellschaft betrifft Gesellschafter, GmbH, Geschäftsführer
Als Gesellschafter können Sie die Eintragung eines Beschlusses Ihrer Gesellschaft nur mit einer eigenen Klage auf Nichtigkeit bekämpfen. Ein Rechtsmittel im Verfahren außer Streitsachen steht Ihnen dafür nicht offen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1949)
Die Registrierung von Beschlüssen einer GmbH kann von einem Gesellschafter nur mittels Nichtigkeitsklage, nicht aber mittels Rekurses im Verfahren außer Streitsachen angefochten werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer kommt in seiner Stellung als Gesellschafter keine Rekurslegitimation im Verfahren außer Streitsachen zu.OGH 6 Ob 168/07k, 13.09.2007
- Dies gilt insbesondere auch für Beschlüsse über die Eintragung eines Geschäftsführers bzw eines Geschäftsführerwechsels und über die Eintragung von Satzungsänderungen, und zwar selbst dann, wenn strittige Vorfragen zu prüfen sind, also etwa die Frage, ob ein Gesellschafterbeschluss rechtswirksam zustandegekommen ist.OGH 6 Ob 35/07a, 16.03.2007
- Rechtsmittelbefugnis des Genossenschafters.OGH 6 Ob 1045/94, 21.12.1994
- Hier: AktiengesellschaftOGH 6 Ob 14/93, 26.08.1993
- Durch die Einführung des Art I des Firmenbuchgesetzes hat<br/>sich daran nichts geändert.OGH 6 Ob 9/92, 14.05.1992
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Registereintragung, welche eine andere Gesellschaft mbH betreffen, auch wenn deren Stammeinlagen zur Gänze seiner eigenen Gesellschaft mbH gehören.OGH 6 Ob 7/82, 15.12.1982
- Weil im § 41 GmbHG die Anfechtungsmöglichkeit abschließend geregelt ist.OGH 6 Ob 6/81, 16.09.1981
- Rekurs des Masseverwalters bei Gesellschafterkonkurs.OGH 6 Ob 15/77, 13.10.1977
- Die Rechtsmittel, die einem Gesellschafter einer Gesellschafter mit beschränkter Haftung zustehen, sind im § 41 GmbHG genau umschrieben.OGH 6 Ob 3/77, 02.05.1977
- Dies gilt auch für den abberufenen Geschäftsführer; bis zur Klagsstattgebung ist seine Abberufung wirksam.OGH 6 Ob 206/68, 23.07.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006919 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 28.
- OGH 6 Ob 9/25d, 24.02.2026, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
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