Darf die Gesellschaft mein Rechtsmittel als Gesellschafter zurückziehen?
günstig für Gesellschafter betrifft GmbH-Gesellschafter, Gesellschaft, Aktionäre
Nein. Treten Sie als Gesellschafter einem Prozess der Gesellschaft bei, in dem ein Gesellschafterbeschluss bekämpft wird, stehen Sie einer Streitgenossin gleich. Ein von Ihnen eingebrachtes Rechtsmittel kann die Gesellschaft daher nicht gegen Ihren Willen zurückziehen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 01.03.2017 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Der Gesellschafter, der gemäß § 42 Abs 5 GmbHG dem nach § 42 Abs 1 GmbHG geführten Prozess auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitritt, ist Nebenintervenient im Sinne des § 20 ZPO. Ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel darf die Gesellschaft nicht gegen seinen Willen zurückziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nebenintervention und Rechtsmittel erst nach Rechtskraft eingebracht und zurückgewiesen.OGH 2 Ob 97/06p, 27.04.2006
- Die Hauptpartei kann im Anfechtungsprozess gemäß §§ 195 ff AktG die Prozesshandlungen des Nebenintervenienten nicht zurücknehmen, der Nebenintervenient kann insoweit auch im Widerspruch zu ihr tätig werden.OGH 9 Ob 64/03g, 25.06.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0036021 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 31/16v, 01.03.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Rechtsmittel des Nebenintervenienten
Gesellschaftsrecht · Anfechtung eingetragener Gesellschafterbeschlüsse
Verfahrensrecht · Rechtsmittel des Unterstützers im Prozess
Gesellschaftsrecht · Anfechtung mehrerer Gesellschafterbeschlüsse
Gesellschaftsrecht · Einstweilige Verfügung gegen Gesellschafterbeschluss