Darf der Bauträger einzelne Abstellplätze allein vermieten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 31.01.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dass bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung in einem „Althaus“ Vereinbarungen, die schon vorher existente Nutzungsrechte Dritter in entsprechende Rechte nach dem WEG umwandeln, in der Regel nicht unter das Verbot des § 38 Abs 1 Z 1 WEG fallen, gilt keinesfalls für Umgehungsgeschäfte.OGH 5 Ob 45/10v, 27.05.2010
- Behält sich der Liegenschaftseigentümer bei Veräußerung der Liegenschaft an den Wohnungseigentumsorganisator ein aus dem Eigentum erfließendes Nutzungsrecht vor, handelt es sich dabei nicht um Rechte Dritter, für die das Verbot des § 38 Abs 1 Z 1 WEG in der Regel unschädlich wäre.OGH 5 Ob 45/10v, 27.05.2010
- Bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung in einem „Althaus" müssen Vereinbarungen, die lediglich schon vorher existente Nutzungsrechte von Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten in entsprechende Rechte nach dem WEG 2002 umwandeln, in der Regel nicht nach § 38 Abs 1 Z 1 unwirksam sein.OGH 5 Ob 51/08y, 14.05.2008
- Eine Benützungsvereinbarung wäre inhaltlich nicht anders zu werten als ein Nutzungsvorbehalt.OGH 5 Ob 51/08y, 14.05.2008
- Irrelevant für die Anwendbarkeit der Z 1 des § 24 Abs 1 WEG 1975 beziehungsweise nunmehr des § 38 Abs 1 WEG 2002 ist die Bezeichnung des gewählten Vertragstyps. Entscheidend für die Rechtsunwirksamkeit ist vielmehr, ob Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft die Rechte der Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer unbillig beschränken.OGH 5 Ob 51/08y, 14.05.2008
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- Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf eine seinen Anteil entsprechende Benützung der gemeinsamen Sache.OGH 5 Ob 61/06s, 21.03.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013567 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 220/22x, 31.01.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 152/16p, 23.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 835
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 1 · Regelungsgegenstand
- WEG 2002 § 24 · Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 38 · Rechtsunwirksame Vereinbarungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.
Nein, nur in bestimmten Fällen. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie bei Gericht nur jene Verwalterpflichten durchsetzen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Geht es um Anliegen, die alle Eigentümer gemeinsam betreffen, bleibt Ihnen nur, eine Abstimmung anzustoßen, damit die Mehrheit dem Verwalter eine Weisung erteilt.