Darf das Berufungsgericht Urkunden anders auslegen als zuvor?
betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Das Berufungsgericht darf aus vorgelegten Urkunden nicht einfach andere Schlüsse ziehen als das Erstgericht, wenn es die Beweise nicht selbst noch einmal aufnimmt. Tut es das trotzdem, leidet das Berufungsverfahren an einem Mangel.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 24.05.2023 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt vor, wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung allein durch Auslegung vorgelegter Urkunden, aber ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, andere Schlüsse als der Erstrichter zieht.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043108 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 20/23h, 24.05.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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