Muss das Berufungsgericht Beweise wiederholen, bevor es Feststellungen ergänzt?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter
Ja. Will das Berufungsgericht über den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinausgehen, muss es die Beweise dazu selbst wiederholen oder ergänzen. Tut es das nicht, ist das Verfahren mangelhaft; legt es dagegen nur die vorhandenen Feststellungen aus, braucht es keine neue Beweisaufnahme.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (90 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Das Berufungsgericht darf auch ergänzende Feststellungen nur nach Beweiswiederholung bzw Beweisergänzung treffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fehlende Feststellungen zur kennzeichenmäßigen Nutzung eines Begriffs, die die Wortmarke der Klägerin verletzt.OGH 4 Ob 199/24d, 22.05.2025
- In der Interpretation der Urteilsfeststellungen liegt gerade keine Sachverhaltsergänzung, die eine Beweiswiederholung bzw Beweisergänzung durch das Berufungsgericht erfordert.OGH 10 Ob 66/24i, 14.01.2025
- Ein Verstoß gegen diese Regel begründet einen Verfahrensmangel.OGH 1 Ob 110/24v, 09.10.2024
- Das Unterbleiben der Beweiswiederholung bildet eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht.OGH 3 Ob 201/09v, 25.11.2009
- Eine von der Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt auch vor, wenn eine Tatsachenannahme nicht auf eine Ergänzung des Beweisverfahrens zurückzuführen ist, sondern ausschließlich auf eine unrichtige Wiedergabe erstinstanzlicher Feststellungen, wird doch eine Feststellung zu Grunde gelegt, die das Erstgericht gar nicht getroffen hat (so schon SZ 59/87).OGH 1 Ob 293/04a, 15.03.2005
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- War Grundlage der erstgerichtlichen Entscheidung nur eine mittelbare Beweisaufnahme, dann haben die Parteien im Berufungsverfahren auch nur ein Recht auf Wiederholung dieser mittelbaren Beweisaufnahme. Die mangelnde Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die nur den Zweck hätte, die mittelbar aufgenommenen Beweise (neuerlich) zu verlesen, kann dann aber keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen, auch wenn das Berufungsgericht ergänzende Feststellungen aus diesen mittelbar aufgenommenen Beweisen trifft (Abgehen von SZ 59/6).OGH 1 Ob 189/03f, 16.12.2003
- Dem ist beizupflichten, wenn ergänzende Feststellungen aufgrund einer ergänzenden Beweisaufnahme zu treffen sind.OGH 1 Ob 189/03f, 16.12.2003
- Verstoß jedoch unerheblich, wenn sie, keine für die Beurteilung entscheidenden Umstände betreffen.OGH 5 Ob 609/80, 03.06.1980
- Wahrnehmung durch den OGH setzt aber die bezügliche Mängelrüge voraus.OGH 6 Ob 109/72, 19.10.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043026 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 90.
- OGH 4 Ob 82/25z, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 228/24h, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 200/24v, 23.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 199/24d, 22.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 66/24i, 14.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 110/24v, 09.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 8 Ob 46/24h, 26.08.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 37/23y, 16.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 6/24d, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 20/23h, 24.05.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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