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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 20/23h

Worum es ging: Wann ist ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit besteht nur ein Unterschied im Ausmaß; er lässt sich nur nach dem einzelnen Fall beurteilen. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift ist schon grobe Fahrlässigkeit. Beurteilt wird nach einem sachlichen Maßstab, der sich nach der Stellung im Betrieb richtet; an einen Unternehmer werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt.

Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.

Stützt ein Gericht seine Entscheidung auf einen Sachverhalt, der im Urteil gar nicht festgestellt wurde, ist das ein schwerer Verfahrensfehler. Ein solcher Fehler kann die Rechtssicherheit gefährden und deshalb aufgegriffen werden.

Ja. Will das Berufungsgericht über den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinausgehen, muss es die Beweise dazu selbst wiederholen oder ergänzen. Tut es das nicht, ist das Verfahren mangelhaft; legt es dagegen nur die vorhandenen Feststellungen aus, braucht es keine neue Beweisaufnahme.

Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht, ohne die maßgeblichen Beweise selbst zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn es die Beweise nur unvollständig wiederholt oder wenn es Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme ergänzt.

Legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen bloß gedachten Sachverhalt zugrunde, ohne eigene Feststellungen zu treffen und ohne die Beweise zu wiederholen oder zu ergänzen, ist das ein Verfahrensfehler. Diesen können Sie beim Höchstgericht geltend machen.

Das Berufungsgericht darf aus vorgelegten Urkunden nicht einfach andere Schlüsse ziehen als das Erstgericht, wenn es die Beweise nicht selbst noch einmal aufnimmt. Tut es das trotzdem, leidet das Berufungsverfahren an einem Mangel.

Ob ein Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht wurde, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Geprüft wird, ob ganz einfache und naheliegende Überlegungen unterlassen wurden.

Ja. Wer als Bauleiter zulässt, dass ihm unterstellte Arbeiter in einer vorschriftswidrig angelegten, nicht abgestützten und teilweise mit Wasser gefüllten Grube arbeiten, handelt grob fahrlässig. Gleichgültigkeit gegenüber den Schutzvorschriften wiegt bei besonders gefährlichen Arbeiten besonders schwer.

Fehlen nur einzelne Feststellungen oder Beweisaufnahmen zu abgegrenzten Punkten, soll das Berufungsgericht diese selbst nachholen. Das gilt, wenn diese Punkte nicht untrennbar mit dem übrigen Sachverhalt zusammenhängen.

Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 334 ZPO § 488 ZPO § 52

Entscheidungstext

31 Absätze, 7.497 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2023

Geschäftszahl

8ObA20/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dora Camba (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, und 2. Österreichische Gesundheitskasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, beide vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. F* GmbH, *, und 2. J*, beide vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 11.611,95 EUR sA und 6.486,51 EUR sA sowie Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2023, GZ 12 Ra 4/23d-31, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Oktober 2022, GZ 14 Cga 23/22a-24, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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