Muss das Berufungsgericht die Zeugen noch einmal selbst anhören?
betrifft Kläger, Beklagter, Zeugen
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz nach den Beweisen des Erstgerichts keine Bedenken gegen dessen Beweiswürdigung, muss es die Beweise nicht wiederholen. Daran ändert es nichts, wenn Sie neue Argumente vorbringen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 16.03.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Hat das Berufungsgericht auf Grund der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise keine Bedenken gegen dessen Beweiswürdigung, ist es selbst unter Heranziehung neuer Argumente zu einer Beweiswiederholung nicht verpflichtet.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043096 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 195/20t, 16.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 217/19a, 20.02.2020, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Abweichende Feststellungen ohne Beweiswiederholung
Verfahrensrecht · Notwendigkeit einer Beweiswiederholung
Verfahrensrecht · Beweiswürdigung im Berufungsverfahren
Verfahrensrecht · Neues Vorbringen bei Beweiswiederholung
Verfahrensrecht · Andere Schlüsse des Berufungsgerichts