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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 120/21i

Worum es ging: Darf ich zurücktreten, wenn mein Vertrauen schwer erschüttert ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ein Rücktritt kommt nicht nur bei verspäteter Leistung in Betracht, sondern auch dann, wenn die andere Seite wesentliche vereinbarte Bedingungen nicht einhalten will. Voraussetzung ist, dass Ihr Vertrauen in die Person des Vertragspartners dadurch schwer erschüttert wird und Ihnen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

Wenn Ihr Vertragspartner die Erfüllung ausdrücklich verweigert oder sie durch sein Verhalten vereitelt hat, müssen Sie ihm keine Nachfrist mehr setzen. Eine solche Frist wäre sinnlos, und Sie können daher gleich zurücktreten.

Nachfrist und Rücktritt gehören zusammen. Wer Ihnen eine letzte Frist zur Erfüllung setzt, muss Ihnen dabei auch ankündigen, dass er sonst vom Vertrag zurücktritt.

Ja, aber erst später. Sind Sie zurückgetreten, ohne vorher eine Nachfrist zu setzen, wird Ihr Rücktritt erst wirksam, nachdem eine angemessene Frist verstrichen ist.

Eine Nachfrist ist auch dann entbehrlich, wenn der andere offensichtlich gar nicht in der Lage war, die zugesagten Eigenschaften noch nachzuholen. In diesem Fall können Sie ohne weitere Frist vom Vertrag zurücktreten.

Ist Ihr Vertragspartner nicht bereit, den Vertrag auf die vereinbarte Weise zu erfüllen, brauchen Sie ihm keine Nachfrist zu setzen. Sie können sich vom Vertrag lösen, ohne noch einmal zuzuwarten.

Ja. Will das Berufungsgericht über den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt hinausgehen, muss es die Beweise dazu selbst wiederholen oder ergänzen. Tut es das nicht, ist das Verfahren mangelhaft; legt es dagegen nur die vorhandenen Feststellungen aus, braucht es keine neue Beweisaufnahme.

Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht, ohne die maßgeblichen Beweise selbst zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn es die Beweise nur unvollständig wiederholt oder wenn es Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme ergänzt.

Nein. Will das Gericht zweiter Instanz von Feststellungen abgehen, die das Erstgericht nach eigener Einvernahme von Zeugen oder nach Urkunden getroffen hat, muss es die Beweise wiederholen. Auch eine nur teilweise Wiederholung genügt nicht, wenn wesentliche Feststellungen abweichen.

Das ist ein Verfahrensmangel, den Sie in Ihrem Rechtsmittel ausdrücklich rügen müssen; das Urteil wird dann aufgehoben und geht an das Berufungsgericht zurück. Kein Fehler liegt vor, wenn das Gericht nur auf weitere Beweisergebnisse verweist oder neue Argumente für die Richtigkeit der ersten Beweiswürdigung nennt.

Nicht nur der Auftraggeber, sondern auch der Unternehmer kann von einem Werkvertrag zurücktreten. Voraussetzung ist, dass er wegen treuwidrigen Verhaltens des Auftraggebers das Vertrauen in ihn verloren hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

30 Absätze, 10.495 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2021

Geschäftszahl

5Ob120/21i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Parteien 1. P* GmbH, *, 2. S* AG, *, 3. S* AG, *, alle vertreten durch die KESCHMANN Rechtsanwalts-GmbH, Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei O* GmbH, *, vertreten durch die Hock & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 201.108,16 EUR sA im führenden Verfahren und 462.895,10 EUR sA im verbundenen Verfahren, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. April 2021, GZ 1 R 33/21m-183, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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