Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 62/23h
Worum es ging: Aus welchen Gründen kann ich ein Urteil noch bekämpfen?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Nein. Was jemand innerlich wollte oder beabsichtigte, lässt sich nicht unmittelbar beweisen, sondern nur aus äußeren Umständen erschließen. Diese Feststellung beruht auf der Bewertung der Beweise durch die Untergerichte und wird nicht mehr überprüft.
Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Was jemand zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich wusste, welche Vorstellungen er hatte und welche Ziele er verfolgte, gehört zu den Tatsachenfeststellungen. Die Bewertung, dass ihm bei zumutbarer Aufmerksamkeit etwas hätte bewusst sein müssen, ist dagegen eine rechtliche Beurteilung.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Nein. Ob jemand von einem bestimmten Sachverhalt Kenntnis hatte, ist eine Tatfrage. Sie wird von den Untergerichten im Rahmen der Beweiswürdigung entschieden. Ob in der Unkenntnis ein Verschulden liegt, ist dagegen eine Rechtsfrage.
Nein. Wie das Gericht zweiter Instanz über die Kosten dieses Verfahrens entschieden hat, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr überprüfen. Ein Fehler in dieser Kostenentscheidung führt auch nicht dazu, dass das Urteil aufgehoben wird.
Nein. Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Kosten sind ausnahmslos nicht mehr bekämpfbar, weder mit einem eigenen Rechtsmittel noch als Teil einer Revision. Das gilt für die Frage, wer die Kosten trägt, ebenso wie für die Höhe.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 24.08.2022, 31 Cg 7/19v-41
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 05.12.2022, 4 R 156/22x-45
Zitierte Paragrafen
ZPO Art. 41 ZPO § 505 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 51 ZPO § 510 ZPO § 528
Entscheidungstext
32 Absätze, 6.246 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.05.2023
Geschäftszahl
1Ob62/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 35.958,46 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2022, GZ 4 R 156/22x-45, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 24. August 2022, GZ 31 Cg 7/19v-41, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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