Kann ich noch bekämpfen, was das Gericht über unsere Absicht annahm?
betrifft Kläger, Beklagte, Vertragsparteien
Wenn das Gericht aus bestimmten Umständen darauf schließt, was die Beteiligten beabsichtigt haben, ist das eine Feststellung über Tatsachen. Solche Feststellungen können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht mehr angreifen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 11.02.2025 (69 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Parteien ist als tatsächliche Feststellung zu werten (früher gegenteilig: 2 Ob 419/52).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Erforschung des wahren Parteiwillens handelt es sich um eine quaestio mixta (so bereits 10 Ob 299/00v = RS0017797 [T11]).OGH 3 Ob 26/17w, 07.06.2017
- Hier: Zur Erwachsenenadoption im Sinn des § 180a Abs 1 ABGB.OGH 1 Ob 156/04d, 12.08.2004
- Bei der Frage, ob ein übereinstimmendes Verständnis der Vertragsparteien vorlag, handelt es sich um eine Tatfrage.OGH 6 Ob 620/83, 07.06.1984
- Das Vorhanden sein einer Schenkungsabsicht gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellungen.OGH 6 Ob 628/81, 25.11.1981
- Absicht der Parteien bei Vertragsabschluss.OGH 7 Ob 747/79, 07.11.1979
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Absicht der Parteien bei Vergleichsabschluss.OGH 4 Ob 505/77, 19.04.1977
- Hier: Errichtung eines Baues in der Absicht, dass er ständig auf dem Grundstück bleibe (§§ 297, 435 ABGB).OGH 7 Ob 79/71, 04.05.1971
- Hier: ScheinerklärungenOGH 6 Ob 176/69, 10.09.1969
- Schlussfolgerungen, die den Denkgesetzen nicht widersprechen.OGH 7 Ob 150/65, 26.05.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043419 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 69.
- OGH 10 ObS 96/24a, 11.02.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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