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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2016 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 59/15g

Worum es ging: Gilt für Händler dasselbe Recht wie für Handelsvertreter?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie Waren eines Herstellers dauerhaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkaufen, können die Regeln für Handelsvertreter sinngemäß auch für Sie gelten. Entscheidend ist, ob Ihre Vertragsbeziehung wirtschaftlich der eines Handelsvertreters entspricht. Ein Alleinverkaufsrecht für ein bestimmtes Gebiet spricht dafür.

Ja, wenn Sie so in die Vertriebsorganisation des Mineralölunternehmens eingegliedert waren wie ein Handelsvertreter. Dann steht Ihnen der Ausgleich zu, den das Handelsvertreterrecht vorsieht, und zwar auch für den Betrieb des Tankstellenshops. Wie der Vertrag überschrieben ist, entscheidet nicht; es kommt auf den Inhalt der eingeräumten Befugnisse und auf den Zweck des Geschäfts an.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Nur eingeschränkt. Ergebnisse einer Beweisaufnahme, die über das Vorgebrachte hinausgehen, dürfen berücksichtigt werden, solange sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder eines erhobenen Einwands fallen. Was außerhalb dieses Rahmens liegt, muss auch im Rechtsmittelverfahren nicht beachtet werden.

Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.

Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.

Nein. Hat das Berufungsgericht gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken, muss es sich nicht mit jeder einzelnen Aussage und nicht mit jedem Ihrer Argumente eigens auseinandersetzen.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Nein. Wenn Sie vorbringen, das Berufungsgericht habe sich mit bestimmten Zeugenaussagen oder Gutachten nicht auseinandergesetzt, bekämpfen Sie in Wahrheit die Beweiswürdigung. Diese kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden.

Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.

Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Gutachten erschöpfend ist oder ob weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären. Es handelt sich dabei also nicht um eine Rechtsfrage.

Das Gericht darf sich bei widersprüchlichen Darstellungen für jene entscheiden, die es für glaubwürdiger hält. Es muss aber in der Begründung so weit darlegen, aus welchen Überlegungen es zu dieser Überzeugung gekommen ist.

Auch ein sehr knapper Satz des Berufungsgerichts, die Feststellungen des Erstgerichts erschienen unbedenklich, lässt gerade noch erkennen, dass die Beweiswürdigung überprüft wurde. Sie können dann nicht mehr geltend machen, Ihre Beweisrüge sei unerledigt geblieben.

Nein. Das Gericht zweiter Instanz muss in der Begründung nicht jede Zeugenaussage und nicht jede Einzelheit daraus hervorheben. Es genügt, wenn es allgemein auf die vernommenen Zeugen verweist und darlegt, dass die Feststellungen durch die Akten gedeckt sind.

Nein. Das Gericht zweiter Instanz muss weder auf jedes einzelne Beweisergebnis noch auf jedes Argument aus Ihrem Rechtsmittel gesondert eingehen. Es reicht, wenn es angibt, aus welchen Gründen es eine Tatsache als erwiesen ansieht oder nicht.

Das Berufungsgericht muss nicht jede einzelne Aussage in seiner Begründung nennen. Aus der Begründung muss aber hervorgehen, dass es die Beweiswürdigung des Erstgerichts tatsächlich überprüft hat und warum es Ihre Bedenken dagegen nicht teilt.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Sie müssen zeigen, dass Sie neue Kunden zugeführt haben, und die abgeschlossenen Geschäfte nachweisen. Ob das Ihre Haupttätigkeit war, spielt keine Rolle, und für die übrigen Voraussetzungen gilt dann eine Beweiserleichterung. Umgekehrt muss der Unternehmer beweisen, dass die von Ihnen geschaffenen Verdienstchancen nach dem Vertragsende keinen Bestand haben.

Die Entschädigung am Ende des Vertragsverhältnisses soll jene Vorteile abgelten, die dem Unternehmen aus den zugeführten Kunden auch nach dem Vertragsende bleiben. Der Gesetzgeber nimmt an, dass hier typischerweise ein Ungleichgewicht besteht. Es soll verhindert werden, dass die Arbeit des Vertreters ausgenutzt wird.

Anders als ein Handelsvertreter handeln Sie als Vertragshändler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, doch enthält Ihr Vertrag auch Dienstleistungselemente. Sie müssen so stark in die Vertriebsorganisation des Lieferanten eingegliedert sein, dass Sie wirtschaftlich ähnliche Aufgaben erfüllen wie ein Handelsvertreter, und Sie müssen bei Vertragsende Ihren Kundenstamm überlassen.

Ob der beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, gehört zur Beweiswürdigung. Das gilt auch für die Frage, ob ein Haftpflichtversicherter eine Schädigung in Kauf genommen hat. Im Revisionsverfahren wird das nicht mehr überprüft.

Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist und ob es ergänzt werden muss, gehört zur Beweiswürdigung. Diese kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Hält das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend geklärt und beruht das nicht auf einer falschen Rechtsansicht, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.

Nein. Der Ausgleich nach dem Ende des Vertrags wird immer nach den Besonderheiten Ihres Falls ermittelt; pauschale Berechnungen und feste Formeln, etwa die sogenannte Münchner Formel, sind dafür nicht geeignet. Ergebnisse von Meinungsumfragen dürfen als Beweismittel verwendet werden.

Schreibt kein Gesetz eine bestimmte Bewertungsmethode vor, ist das Ergebnis eines Gutachtens eine Tatfrage und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine von vornherein ungeeignete Methode gewählt wurde oder die Schlüsse gegen Logik und Erfahrung verstoßen.

Die Wahl der Methode gehört zum Kern der Tätigkeit eines Sachverständigen. Er wählt aufgrund seiner Fachkenntnis jene Methode, die sich zur Klärung der strittigen Fragen am besten eignet. Das Gericht schreibt ihm die Methode daher im Allgemeinen nicht vor.

Ein Ausgleich setzt voraus, dass mit den neu gewonnenen Kunden eine Geschäftsverbindung entstanden ist. Damit ist gemeint, dass in einem überschaubaren Zeitraum weitere Geschäftsabschlüsse zu erwarten sind. Einmalige Geschäfte ohne Aussicht auf Wiederholung genügen nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 273

Entscheidungstext

65 Absätze, 37.967 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

8ObA59/15g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger und Mag. Ernst Bassler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R*****, 2. Dipl.-BW M*****, beide vertreten durch Dr. Clemens Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte OEG in Mödling, wegen 204.000 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 2015, GZ 13 Ra 7/15z-96, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Mai 2014, GZ 35 Cga 29/10a-86, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.915,30 EUR (darin 485,88 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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