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Muss das Berufungsgericht begründen, warum es dem Erstgericht folgt?

betrifft Kläger, Beklagter, Berufungswerber
Das Berufungsgericht muss nicht jede einzelne Aussage in seiner Begründung nennen. Aus der Begründung muss aber hervorgehen, dass es die Beweiswürdigung des Erstgerichts tatsächlich überprüft hat und warum es Ihre Bedenken dagegen nicht teilt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 29.08.2023 (71 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1958)

Wenn auch das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, seine Überzeugung auf bestimmte Beweismittel zu stützen und insbesondere die einzelnen Aussagen oder Einzelheiten solcher Aussagen in den Entscheidungsgründen besonders zu nennen (RZ 1937,411), muss doch aus den Entscheidungsgründen hervorgehen, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist, aus welchen Gründen es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht teilt und warum es die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen für wahr oder nicht für erwiesen angenommenen Tatsachen für unwahr hält.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043268 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 71.

Im Gesetz

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