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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.02.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 210/22v

Worum es ging: Wo endet die Pflicht meines Vertragspartners, mich zu warnen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr Vertragspartner muss Sie nicht über alles aufklären, was Ihre Entscheidung beeinflussen könnte. Aufklären muss er nur dort, wo Sie das nach den Regeln eines redlichen Umgangs erwarten durften. Die Pflicht endet dort, wo eine Gefährdung Ihrer Interessen nicht mehr objektiv vorhersehbar war.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Das Berufungsgericht muss sich mit Ihren Einwänden gegen die Beweiswürdigung befassen. Es darf sie nur dann unerledigt lassen, wenn der Fall auch mit dem von Ihnen gewünschten Sachverhalt rechtlich gleich ausgehen müsste.

Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.

Nein. Nur eine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, auf die es für die Entscheidung ankommt, hilft Ihnen im Rechtsmittel. Betroffen sind Sie nur, wenn Sie ohne diesen Fehler eine günstigere Entscheidung erhalten hätten.

Nein, nicht in jedem Fall. Hat das Berufungsgericht den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben, führt das nur dann zum Erfolg, wenn dieser Fehler die Entscheidungsgrundlage tatsächlich verändert hat. Ohne Bedeutung für das Ergebnis bleibt er wirkungslos.

Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

In der Regel nicht. Wie weit ein Verkäufer aufklären muss, richtet sich nach der Ware und danach, welches Wissen er bei Ihnen voraussetzen darf. Hat erkennbar Ihr eigener Fachmann geplant und ausgeschrieben, darf der Verkäufer darauf vertrauen, dass dieser die Gefahren erkannt hat.

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.

Wenn Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zugelassen ist, sind Sie nicht auf jene Fragen beschränkt, die das Berufungsgericht für wichtig gehalten hat. Sie können alle Gründe vorbringen, die aus Ihrer Sicht gegen die angefochtene Entscheidung sprechen.

Die Ware ist in kurzer Frist zu untersuchen. Wie kurz diese ist, hängt unter anderem von der Größe Ihres Unternehmens, der Art und Komplexität der Ware, ihrer Verderblichkeit, dem Charakter als Saisonware, der Menge und dem Aufwand der Untersuchung ab.

Ob Sie den Mangel in angemessener Frist gemeldet haben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dazu zählen Ihre betrieblichen und persönlichen Verhältnisse, die Eigenart der Ware, der Umfang der Lieferung und die Art des gewählten Rechtsbehelfs.

Für Prüfung und Meldung des Mangels sind insgesamt vierzehn Tage angemessen. Das gilt, solange keine besonderen Umstände für eine kürzere oder längere Frist sprechen.

Wie eine gekaufte Ware zu untersuchen ist, richtet sich zuerst nach dem, was vereinbart wurde. Fehlt eine Vereinbarung, kommt es auf die Gebräuche der Branche an. Sehr teure und aufwendige Untersuchungen sind nicht zumutbar, bei großen Warenmengen müssen Sie aber gegebenenfalls Fachleute beiziehen.

Meist nicht. Geht es nur um eine Vorschrift, die bereits aufgehoben ist und nur noch für wenige laufende Verfahren gilt, sieht der Oberste Gerichtshof darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Ihr Rechtsmittel wird dann als unzulässig zurückgewiesen, auch wenn es dazu seit Jahrzehnten keine Entscheidung gibt.

Das internationale Kaufrecht ist Teil der österreichischen Rechtsordnung und daher von einer Rechtswahl grundsätzlich mitumfasst. Wenn Sie es nicht anwenden wollen, müssen Sie seine Anwendung ausdrücklich oder zumindest erkennbar ausschließen.

Bei einem Geschäft zwischen Unternehmen müssen Sie Mängel binnen angemessener Frist anzeigen. Zeigt sich der Mangel erst später, gilt im Zweifel eine Frist von rund vierzehn Tagen als angemessen. Lassen Sie mehrere Monate verstreichen, sind Ihre Ansprüche verfristet.

Nein. Auch wenn das Berufungsgericht die Beweise wiederholt und andere Feststellungen trifft als das Erstgericht, bleibt der Oberste Gerichtshof reine Rechtsinstanz. Eine Ausnahme dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ABGB § 933a UGB § 377 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 528

Entscheidungstext

59 Absätze, 24.483 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Geschäftszahl

4Ob210/22v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, s.r.o., *, Slowakei, vertreten durch Dr. Ľubica Stelzer Páleníková, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei T*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Knoetzl Haugeneder Netal Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 363.000 EUR sA, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2022, GZ 1 R 38/22y-76, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3. Jänner 2022, GZ 59 Cg 49/20a-67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision sowie der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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