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Wann widerspricht ein Urteil dem Akteninhalt?

betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ein Urteil widerspricht dem Akt nur dann, wenn die Beweisergebnisse bei ihrer Darstellung falsch wiedergegeben wurden. Der Fehler muss aus den Akten erkennbar und behebbar sein. Andere Fehler zählen als Grund für die Revision nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 26.05.2025 (146 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, demnach auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruhen (so schon EvBl 1948/623, ZBl 1919/225).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 15 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043203 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 146.

Im Gesetz

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