Genügt es zu behaupten, das Berufungsgericht habe falsch entschieden?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nein. In Ihrem Rechtsmittel müssen Sie darlegen, warum die rechtliche Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz unrichtig ist. Der bloße Hinweis, das Erstgericht habe es richtig gesehen, reicht dafür nicht aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 14.08.2018 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Erschöpft sich die Revisionsschrift in der bloßen Behauptung, daß die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht unrichtig, hingegen die Auffassung des Erstgerichtes richtig sei, so werden diese Revisionsausführungen der Bestimmung des § 506 Abs 2 ZPO nicht gerecht (Der Revisionswerber hätte in seiner Revisionsschrift darlegen müssen, warum die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes unrichtig seien. Der bloße Hinweis auf die Rechtsansicht des Erstgerichtes reichte hier nicht aus, weil dieses zu den vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen überhaupt nicht Stellung genommen hat).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bloße Behauptung, daß die "Sache bzw das Urteil unter Heranziehung der Feststellungen des angefochtenen Urteils einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterliege".OGH 4 Ob 27/80, 25.03.1980
- Bloße Behauptungen das Berufungsgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt.OGH 8 Ob 117/79, 02.07.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043272 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 3 Ob 86/18w, 14.08.2018, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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