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Genügt es zu behaupten, das Berufungsgericht habe falsch entschieden?

betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Nein. In Ihrem Rechtsmittel müssen Sie darlegen, warum die rechtliche Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz unrichtig ist. Der bloße Hinweis, das Erstgericht habe es richtig gesehen, reicht dafür nicht aus.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 14.08.2018 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Erschöpft sich die Revisionsschrift in der bloßen Behauptung, daß die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht unrichtig, hingegen die Auffassung des Erstgerichtes richtig sei, so werden diese Revisionsausführungen der Bestimmung des § 506 Abs 2 ZPO nicht gerecht (Der Revisionswerber hätte in seiner Revisionsschrift darlegen müssen, warum die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes unrichtig seien. Der bloße Hinweis auf die Rechtsansicht des Erstgerichtes reichte hier nicht aus, weil dieses zu den vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen überhaupt nicht Stellung genommen hat).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043272 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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