Wie genau muss ich schreiben, was ich vom Gericht will?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ihr Rechtsmittel muss erkennen lassen, warum Sie die Entscheidung bekämpfen und welche Entscheidung Sie anstreben. An den Wortlaut werden dabei keine strengen Anforderungen gestellt. Fehlen diese Angaben aber ganz, wird das Rechtsmittel abgelehnt; bei teilbaren Entscheidungen müssen Sie deutlich sagen, wogegen Sie sich wenden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 23.11.2016 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Eine Revision, die weder eine Anfechtungserklärung noch Revisionsgründe und Revisionsanträge enthält, ist zu verwerfen. Bei der Anwendung des § 506 Abs 1 Z 2 ZPO wird kein allzu strenger Maßstab angelegt. Der Revisionsantrag muss nicht dem Wortlaut des Gesetzes entsprechen, es genügt vielmehr, wenn der Revisionsschrift entnommen werden kann, aus welchem Grund der Revisionswerber das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz anficht und welche Entscheidung er anstrebt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Umfang der Anfechtung kann zwar auch unter Heranziehung des gesamten Vorbringens ermittelt werden, doch muss vom Rechtsmittelwerber insbesondere dann, wenn die angefochtene Entscheidung der Teilrechtskraft fähig ist, verlangt werden, dass er deutlich angibt, wogegen er sich wendet und welche andere Entscheidung er anstrebt.OGH 1 Ob 133/17s, 12.07.2017
- Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren.OGH 1 Ob 133/17s, 12.07.2017
- Auf diese Rechtsprechung kann zurückgegriffen werden (vgl § 65 Abs 3 AußStrG).OGH 1 Ob 133/17s, 12.07.2017
- Zur Beurteilung der Anfechtungserklärung sind die Revisionsausführungen und der Revisionsantrag heranzuziehen.OGH 6 Ob 763/80, 18.02.1981
- Auch dann, wenn zu einer bestimmten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in den Gründen der Revisionsschrift nicht Stellung genommen wird und auch eine Revisionserklärung fehlt.OGH 1 Ob 600/77, 06.07.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043636 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 1 Ob 188/16b, 23.11.2016, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 262/15h, 31.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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