Prüft das Höchstgericht neu, ob ein Scheinvertrag vorlag?
betrifft Vertragsparteien, Kläger, Beklagte
Ob Erklärungen nur zum Schein abgegeben wurden oder dem wahren Willen entsprachen, ist eine Frage der Tatsachen. Darüber entscheiden die ersten beiden Instanzen; der Oberste Gerichtshof prüft das nicht noch einmal.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 11.02.2025 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Die Frage, ob ein Scheinvertrag vorliegt, ob also Willenserklärungen im Einverständnis der Erklärenden bloß zum Schein abgegeben wurden oder ob sie dem wahren Willen entsprechen, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellung. Ob es sich bei einem Vertrag um ein Scheingeschäft handelt oder ob die Parteien vielmehr gerade das miteinander vereinbart haben, was im Vertrag festgehalten erscheint, ist also eine Feststellung tatsächlicher Art.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zession.OGH 6 Ob 105/05t, 14.07.2005
- Die Auslegung abgegebener Willenserklärungen ist rechtliche Beurteilung.OGH 1 Ob 123/98i, 24.11.1998
- Ausführungen zum subjektiven Willen der Parteien bei Vertragsabschluß sind Tatsachenfeststellungen (vgl JBl 1968,520, ZVR 1968,103).OGH 6 Ob 568/82, 17.03.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043610 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 31.
- OGH 10 ObS 96/24a, 11.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 132/17b, 30.01.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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